Rückstellungen sind ein wichtiges Element der Innenfinanzierung von Gesellschaften. Während das im Handelsrecht geltende Vorsichtsprinzip zulässige Bildungsmöglichkeiten regelrecht vorschreibt, sind im Steuerrecht Einschränkungen zu beachten. Im aktuellen Entscheidungsfall, über den der BFH am 05.06.2024 (Az. IV R 22/22) zu beurteilen hatte, hat die Gesellschaft eine Rückstellung für einen tarifvertraglich vereinbarten Anspruch auf Altersfreizeit gebildet. FG und BFH haben der Steuerpflichtigen recht gegeben und die Bildung der Rückstellung für zulässig erachtet.
Im Detail
Die Klägerin war aufgrund eines Tarifvertrags verpflichtet, älteren Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zehn Jahren, zusätzlichen Freizeitausgleich in Form von freien Tagen zu gewähren. Die Klägerin hat für diese Verpflichtung Rückstellungen gebildet.
Der BFH stimmt dieser Vorgehensweise dem Grunde nach zu. Es bestehe zum einen eine ungewisse Verbindlichkeit, weil die Höhe der zukünftigen Leistungspflicht der Altersfreizeit noch nicht feststeht. Entscheidend ist für den BFH, dass es sich hier um einen Erfüllungsrückstand der Klägerin und nicht um eine Verpflichtung aus einem schwebenden Geschäft handele. Der Anspruch der Arbeitnehmer und damit der Erfüllungsrückstand der Klägerin sei sukzessive durch die vorherige Arbeitsleistung während der mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit aufgebaut. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes hat der BFH es ausdrücklich nicht für notwendig erachtet, dass der Arbeitnehmer in der Aufbauphase auf Vergütung verzichtet oder Mehrarbeit leistet, damit ein Erfüllungsrückstand entsteht. Es handele sich bei dem Freizeitausgleich um eine Vergütung für die Leistung in der Aufbauphase, nicht um zusätzliche Vergütung in der Phase der Freizeit.
Bei der Bemessung der Rückstellung ist laut BFH Folgendes zu berücksichtigen:
Steuerlich ist der Nominalbetrag des Erfüllungsrückstands abzuzinsen auf den Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze für die Gewährung des Freizeitanspruchs. Hier ist entsprechend eine detaillierte und mathematisch saubere Ermittlung der Rückstellung notwendig.
Ferner muss die übliche Fluktuation der Mitarbeiter berücksichtigt werden: Der Steuerpflichtige darf nicht unterstellen, dass sämtliche Mitarbeitende tatsächlich die vereinbarte Altersgrenze erreichen.
Fazit
Die Gewährung von Altersfreizeit ist ein geeignetes Mittel, um Treue zum Arbeitgeber und damit langjährige Loyalität der Mitarbeitenden extra zu belohnen. Der BFH macht die Gewährung durch seine Entscheidung auch steuerrechtlich attraktiv, denn während die Arbeitszeitverkürzung der Mitarbeitenden zu Einnahmeminderungen in der Zukunft führt, kann der Arbeitgeber jedenfalls einen Teil der hierfür anfallenden Kosten bereits zeitlich vorgelagert steuermindernd geltend machen.