Die Einrichtung und Verwaltung eines Cash-Pools sollte, gerade mit Blick auf die ertragsteuerliche Wirkung, äußerst sorgfältig umgesetzt werden. Das FG Hamburg hat am 02.09.2022, Az: 6 K 56/20 zwar entschieden, dass ein Cash-Pool nicht zwingend zu der Annahme von Darlehensverträgen führt. Ob Darlehensvertragsabschlüsse anzunehmen sind, ist jedoch jeweils im Einzelfall zu ermitteln. Dabei gilt es bei der Beurteilung von Verträgen zwischen nahestehenden Personen besondere Vorsicht walten zu lassen.
Im Detail
Gesellschaften im Unternehmensverbund sind steuerrechtlich als nahestehende Personen zueinander anzusehen, da sie durch besondere Beziehungen miteinander verbunden sind. Sie können untereinander durch gegenseitige Einflussnahme Vorteile schaffen. Steuermissbräuchliche Gestaltungen gilt es zu vermeiden. Daher ist bei der Umsetzung von Vereinbarungen, die zwischen nahestehenden Personen getroffen werden, u. a. ein besonderes Augenmerk auf Fremdüblichkeit zu richten. Hierbei wird von der Finanzverwaltung insbesondere die Nachweispflicht großgeschrieben.
Wird im Unternehmensverbund ein Cash-Pool eingerichtet, um zielführend finanzielle Stabilität durch vorausschauende Finanzmittelplanung, Rentabilität durch geringe Kosten und stets ausreichend Liquidität als Sicherheit gewährleisten zu können, zusammengefasst um die Liquiditätsversorgung innerhalb eines Unternehmens / einer Unternehmensgruppe durch zentrale Verwaltung optimal zu steuern, so könnten ertragsteuerliche Gefahren lauern.
Im Fall des FG hatte die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft (KG), tatsächlich Zinsen auf Kapitalüberlassung innerhalb eines Cash-Pools berechnet und im Jahresabschluss dargestellt. Die Klägerin äußerte, dass sie jedoch weder schriftlich noch mündlich oder konkludent einen Darlehensvertrag mit anderen Gesellschaften im Unternehmensverbund abgeschlossen hätte, welche zu Zinserträgen führen könnten.
Vom Finanzamt wurde vorgetragen, dass aufgrund des im Unternehmensverbund eingerichteten Cash-Pools anzunehmen sei, dass für die wechselseitige Überlassung von Geldbeträgen gewinnwirksam Zinsen erhoben worden seien. Dabei seien die Zinserträge nicht nur handels- sondern auch steuerrechtlich gewinnwirksam zu berücksichtigen. Aufgrund des Cash-Pools sei die Kapitalüberlassung im Unternehmensverbund als Darlehen anzusehen.
Das FG Hamburg stellt in seiner Entscheidung klar, dass Gesellschafter und Gesellschaften frei entscheiden könnten, wie sie ihre Beziehungen untereinander vertraglich gestalten. Weder das Handels- noch das Gesellschafts- oder Steuerrecht schreibe vor, ob die Gesellschafter mit ihren Gesellschaften zusätzlich privatrechtlich Verträge, insbesondere Darlehensverträge abschließen oder ob sie Zahlungen über Entnahmen und Einlagen regeln.
Die Klägerin konnte überzeugend vortragen, dass die Kapitalüberlassung und Verzinsung über ein Finanzverrechnungskonto als Unterkonto des Kapitalkontos II und damit aufgrund von getroffenen Vereinbarungen unter den Gesellschaftern als Eigenkapitalkonto zu qualifizieren sei.
Verträge zwischen nahestehenden Personen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie ernsthaft gewollt, vor Beginn des Leistungsaustausches klar und eindeutig mit bürgerlich-rechtlicher Wirksamkeit vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden. Außerdem müssen sie inhaltlich so geschlossen sein, wie unter fremden Dritten üblich. Diese Grundsätze hat das FG nicht in Frage gestellt und sind unbedingt zu beachten.
Im Ergebnis ist die Unternehmensgruppe in der rechtlichen Ausgestaltung des Cash-Pools frei, es handelt sich nicht zwingend um Darlehensverträge zwischen den jeweiligen Gesellschaften.
Fazit
Die Entscheidung des FG Hamburg verdeutlicht, wie viel Bedeutung der Umsetzung und Gestaltung von Verträgen entgegengebracht werden sollte. Gerade innerhalb eines Unternehmensverbundes kommt es auf die Vertragsgestaltung an. Das wirtschaftlich gewollte ist auch hier wieder einmal auf dem juristisch richtigen Weg umzusetzen. Daher empfiehlt es sich, durch Vorabberatung den Willen der Vertragsparteien zu erforschen, um anschließend gemeinsame Handlungsziele zu entwickeln und die Vertragsgestaltung optimal umzusetzen. Insbesondere wenn der Cash-Pool grenzüberschreitend arbeiten soll, muss der juristischen Umsetzung im steuerlichen Kontext große Aufmerksamkeit gewidmet werden.