Blogbeitrag
30.04.2024

von
Urte Lickfett

Partnerin

Wir hatten bereits über die Neuerungen des 3. Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen berichtet. Auf Basis der FAQ-Liste des MHKBD, die an die Bezirksregierungen und die kommunalen Spitzenverbände versendet worden ist, haben wir unseren Beitrag über die wesentlichen Erleichterungen für die Aufstellung von Jahresabschlüssen kommunaler Unternehmen und Einrichtungen aktualisiert und gleichzeitig die neuen Schwellenwerte des § 267 HGB berücksichtigt.

Während bisher alle Unternehmen in privater Rechtsform, Eigenbetriebe und Anstalten öffentlichen Rechts - unabhängig von ihrer Größe - für den Jahresabschluss und den Lagebericht die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des HGB anzuwenden haben, soll künftig für alle Einrichtungen und Unternehmen - unabhängig von der Rechtsform - Folgendes gelten: 

Jahresabschluss und Lagebericht

Für die jährliche Rechnungslegung sieht das Gesetz die Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des HGB für Kapitalgesellschaften vor. Davon umfasst sind die Regelungen für alle Kaufleute (§§ 238 - 261 HGB) sowie die für Kapitalgesellschaften zusätzlich geltenden Vorschriften (§§ 264 - 289 f HGB). 

Der Jahresabschluss besteht daher im Vergleich zu den bisher geltenden Regelungen unverändert aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang. Eine Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts besteht hingegen nur noch für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, d.h. Eigenbetriebe, Anstalten öffentlichen Rechts - unabhängig von deren Größe - und kleine Kapitalgesellschaften brauchen künftig keinen Lagebericht mehr aufzustellen. Darüber hinaus können nunmehr für die Aufstellung des Jahresabschlusses die größenabhängigen Erleichterungen des HGB in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass z.B. kleine Kapitalgesellschaften, Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts im Anhang eine Reihe von Einzelangaben nach § 285 HGB nicht mehr zu machen brauchen.

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die vorgesehenen rechtlichen Änderungen haben auch weitreichende Auswirkungen auf die Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts entsprechend der CSRD. Bisher musste bei strenger Auslegung der landesgesetzlichen Vorschriften davon ausgegangen werden, dass alle Unternehmen und Einrichtungen in privater und öffentlich-rechtlicher Rechtsform - unabhängig von ihrer Größe - verpflichtet sind, erstmalig für das Geschäftsjahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht entsprechend den EU-seitigen Vorgaben (insbesondere CSRD und ESRS) in den Lagebericht aufzunehmen. Nach den Regelungen im 3. NKFWG wird diese Verpflichtung neben den großen Kapitalgesellschaften, die unmittelbar unter den Anwendungsbereich der CSRD fallen, nur noch große Eigenbetriebe und Anstalten öffentlichen Rechts treffen.

Als großes Unternehmen i.S.v. 267 Abs. 3 HGB gelten nach der künftigen Rechtslage Unternehmen, die mind. zwei der nachfolgend genannten Merkmale überschreiten: 

  • Bilanzsumme > 25 Mio. EUR 
  • Umsatzerlöse > 50 Mio. EUR 
  • im Jahresdurchschnitt Beschäftigte >= 250 

Zudem eröffnet das 3. NKFWG für kommunale Unternehmen in privater Rechtsform die Möglichkeit, die Konzernbefreiungsklausel für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzelabschlussebene (§ 289 (2) HGB-E) in Anspruch zu nehmen. Dies hat zur Folge, sofern die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, dass auch große - nicht kapitalmarktorientierte - Kapitalgesellschaften keinen Nachhaltigkeitsbericht auf Einzelabschlussebene aufzustellen haben, wenn diese sowie ihre Tochterunternehmen in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens einbezogen werden. Darüber hinaus kann auch das Mutterunternehmen auf Einzelabschlussebene von der Befreiungsmöglichkeit selbst Gebrauch machen, wenn dieses einen Konzernlagebericht inklusive Konzernnachhaltigkeitsbericht aufstellt (§ 289 (5) HGB-E).

Prüfungspflicht 

Die Prüfungspflicht für Eigenbetriebe und AöRs bleibt nach den Regelungen in der EigVO NRW bzw. KUV NRW - unabhängig von der Größe - bestehen. Dies gilt auch für mittelgroße und große Unternehmen in privater Rechtsform nach § 108 Nr. 8 GO NRW, für kleine Kapitalgesellschaften wird eine Prüfungspflicht hingegen entfallen.

Für Eigenbetriebe sehen die Änderungen der EigVO NRW zudem eine (interne) Rotation des Abschlussprüfers nach spätestens fünf Jahren vor, wobei diese nach der Übergangsregelung in § 102 Abs. 2 S. 2 GO erst für Beauftragungen gilt, die nach Verkündung des Gesetzes vorgenommen werden. Nach den Ausführungen in den FAQ des MHKBD vom 18.04.2024 dürfen bei der Berechnung des fünfjährigen Rotationszeitraums Beauftragungen, die vor Verkündung des Gesetzes erfolgt sind, unberücksichtigt bleiben.

Inanspruchnahme der Erleichterungen erfordert häufig eine Satzungsänderung 

Die Erleichterungen bzgl. des Umfangs des Jahresabschlusses und des Lageberichts inkl. Befreiung von der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie die entfallende Prüfungspflicht für kleine KapGes können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag oder der Public Corporate Governance Kodex der jeweiligen Gebietskörperschaft keine vom 3. NKFWG abweichenden - strengeren Regelungen - enthalten. 

Aus unserer Praxis wissen wir, dass die Satzungen und Gesellschaftsverträge jedoch oftmals strengere Regelungen für die Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts beinhalten. Daher empfehlen wir zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Erleichterungen in Anspruch genommen werden sollen, welche konkreten Regelungen die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag enthalten, und ob eine Änderung der Satzung bzw. Gesellschaftsvertrags erforderlich ist, um diese entsprechend einzuleiten. 

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