Die geänderten Schwellenwerte sind verpflichtend auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Zudem wird ein Wahlrecht eingeräumt, die höheren Schwellenwerte bereits auf (Konzern-)Abschlüsse und (Konzern-)Lageberichte, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, anzuwenden.
KapGes | Klein | Mittelgroß | Groß |
§ 267 Abs. 1 HGB | § 267 Abs. 2 HGB | § 267 Abs. 3 HGB | |
Bilanzsumme | Bis 6,0 Mio. EUR | Bis 20,0 Mio. EUR | Über 20,0 Mio. EUR |
Bilanzsumme – Neu | Bis 7,5 Mio. EUR | Bis 25,0 Mio. EUR | Über 25,0 Mio. EUR |
Umsatzerlöse | Bis 12,0 Mio. EUR | Bis 40,0 Mio. EUR | Über 40,0 Mio. EUR |
Umsatzerlöse – Neu | Bis 15,0 Mio. EUR | Bis 50,0 Mio. EUR | Über 50,0 Mio. EUR |
Arbeitnehmer | Bis 50 | Bis 250 | Über 250 |
Arbeitnehmer – Neu | Bis 50 | Bis 250 | Über 250 |
Da die GO NRW in der Fassung des 3. NKFWG bezogen auf den Jahresabschluss von Eigenbetrieben, AöRs und KapGes nur noch die Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften fordert, können die neuen Schwellenwerte weitere Erleichterungen bzgl. der inhaltlichen Ausgestaltung und Abgabepflichten mit sich bringen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag keine eigenständigen, im Vergleich zur GO NRW strengeren Regelungen zum Jahresabschluss enthält.