Blogbeitrag
16.04.2024

Am 22. März 2024 hat der Bundesrat das vom Deutschen Bundestag am 22. Februar 2024 verabschiedete Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften gebilligt, mit dem die handelsrechtlichen Schwellenwerte angehoben werden.

von
Urte Lickfett

Partnerin

Die geänderten Schwellenwerte sind verpflichtend auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Zudem wird ein Wahlrecht eingeräumt, die höheren Schwellenwerte bereits auf (Konzern-)Abschlüsse und (Konzern-)Lageberichte, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, anzuwenden.

KapGesKleinMittelgroßGroß
 § 267 Abs. 1 HGB§ 267 Abs. 2 HGB§ 267 Abs. 3 HGB
BilanzsummeBis 6,0 Mio. EURBis 20,0 Mio. EURÜber 20,0 Mio. EUR
Bilanzsumme – NeuBis 7,5 Mio. EURBis 25,0 Mio. EURÜber 25,0 Mio. EUR
UmsatzerlöseBis 12,0 Mio. EURBis 40,0 Mio. EURÜber 40,0 Mio. EUR
Umsatzerlöse – NeuBis 15,0 Mio. EURBis 50,0 Mio. EURÜber 50,0 Mio. EUR
ArbeitnehmerBis 50Bis 250Über 250
Arbeitnehmer – NeuBis 50Bis 250Über 250

Da die GO NRW in der Fassung des 3. NKFWG bezogen auf den Jahresabschluss von Eigenbetrieben, AöRs und KapGes nur noch die Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften fordert, können die neuen Schwellenwerte weitere Erleichterungen bzgl. der inhaltlichen Ausgestaltung und Abgabepflichten mit sich bringen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag keine eigenständigen, im Vergleich zur GO NRW strengeren Regelungen zum Jahresabschluss enthält.

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