Blogbeitrag
01.08.2024

Verabschiedung und Veröffentlichung des Entwurfs der Bundesregierung für das Gesetz zur nationalen Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

von
Kristina Oelze

Am 24. Juli 2024 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) in deutsches Recht beschlossen. Damit ist der Weg frei für das parlamentarische Verfahren, das nach der Sommerpause eingeleitet werden kann.

Der Regierungsentwurf beinhaltet verschiedene Änderungen zum Referentenentwurf, welcher vom Bundesjustizministerium bereits am 22. März 2024 veröffentlicht wurde. Eine Zusammenfassung des Referentenentwurfs ist in unserem Blogbeitrag nachzulesen. Die Anpassungen im Entwurf der Bundesregierung zielen insbesondere darauf ab, die Vorgaben für Unternehmen zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen zu erleichtern.

Zu den zentralen Anpassungen zählen:

  • Infolge der noch ausstehenden finalen Taxonomien der Europäischen Kommission wird die Pflicht zur Erstellung des Lageberichts einschließlich des Nachhaltigkeitsberichts nach der sogenannten ESEF-Verordnung in das (kalenderjahrgleiche) Geschäftsjahr 2026 verschoben, ebenso das verpflichtende Tagging.
  • Des Weiteren wurde das LkSG-Ersetzungsrecht optimiert, um doppelte Berichtspflichten zu vermeiden. Aufgrund von Rückmeldungen zahlreicher Verbände wurden weitere Anpassungen an der LkSG-Vorschrift vorgenommen, um das Ersetzungsrecht noch praxisnäher zu gestalten. Dazu gehört auch eine verbesserte Berücksichtigung von Konzernkonstellationen. Des Weiteren wurde die Einreichungsfrist der LkSG-Berichte für das Geschäftsjahr 2023 bis zum 31.12.2025 verlängert.
  • Der Referentenentwurf beinhaltet auf vielfache Praxisbitte eine gesetzliche Fiktion, dass ein Abschlussprüfer, sofern er vor dem Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes zur Prüfung des (finanziellen) Jahresabschlusses bestellt wurde, auch als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts gilt. Der Fiktionsvorschrift wurde nun eine noch rechtsklarere Fassung gegeben.
  • Die Pflicht zur Erstellung eines eigenen Prüfungsberichts zum Nachhaltigkeitsbericht wurde ersatzlos gestrichen, da dieser unionsrechtlich nicht erforderlich ist.

Der Regierungsentwurf wird jetzt weitergeleitet, damit er vom Bundestag und vom Bundesrat geprüft werden kann. Im Bundestag wird der Entwurf in den relevanten Ausschüssen beschlossen und dann zur Abstimmung gestellt. Ziel der Bundesregierung ist weiterhin eine 1:1 Umsetzung der europäischen Vorgaben und eine europakonforme Anpassung deutscher Konzernbesonderheiten (§§ 264 Abs. 3, 264b HGB,PublG). 

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