Blogbeitrag
28.03.2024

Die Umsetzung der CSRD durch den deutschen Gesetzgeber hat ihren Lauf genommen. In dem am 22. März 2024 veröffentlichten Referentenentwurf zeichnet sich ab, wie die Berichterstattung und Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten künftig gestaltet sein sollen.

Große Kapitalgesellschaften sowie kapitalmarktorientierte KMUs und gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften sollen schrittweise ab dem Geschäftsjahr 2025 innerhalb ihres (Konzern-)Lageberichts einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen, der eine Vielzahl von Angaben, unter anderem bezüglich der Auswirkungen, Chancen und Risiken sowie der damit verbundenen Maßnahmen, die sich aus dem jeweiligen Geschäftsmodell und der Strategie ergeben, zu beinhalten hat. Für große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften gilt dies bereits ab dem Geschäftsjahr 2024.

Im Hinblick auf die Einordnung der Aufstellungspflicht des eigenen Unternehmens sollte die künftige Anhebung der Schwellenwerte der Größenklassen nach dem HGB beachtet werden. Durch diese wird sich die voraussichtliche Anzahl der berichtspflichtigen Unternehmen verringern, wodurch insbesondere der Mittelstand entlastet werden soll. Erleichterungen sind auch für die großen Unternehmen, die dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) unterliegen, vorgesehen. Diese können ihrer Berichtspflicht nach dem LkSG nachkommen, indem sie einen geprüften Nachhaltigkeitsbericht im Sinne der CSRD vorlegen. 

Die Aufstellung des Nachhaltigkeitsberichts hat unter Anwendung der ESRS zu erfolgen und muss entsprechend einer noch ausstehenden eigenen Taxonomie gekennzeichnet werden (ESEF-Tagging).

Der Entwurf gibt weiterhin Auskunft darüber, wer zur Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts zugelassen sein soll. Der deutsche Gesetzgeber hat hierbei von dem Wahlrecht, das die CSRD vorsieht, Gebrauch gemacht, auch einen anderen als den Abschlussprüfer beauftragen zu können, wobei dieser ebenfalls Wirtschaftsprüfer sein muss. Er geht sogar einen Schritt weiter und formuliert es so, dass auch der Abschlussprüfer Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts sein kann. Hierdurch erklärt sich auch die Regelung, dass das Urteil des unabhängigen Wirtschaftsprüfers in einem gesonderten Bericht abgegeben werden soll. Eine Eröffnung für andere Erbringer von Bestätigungsleistungen ist somit verneint worden. 

Bei der Wahl und Bestellung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts ist darauf zu achten, dass dieser explizit als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichterstattungen im Berufsregister geführt werden muss. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Wirtschaftsprüfer auch automatisch den Vermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterzeichnen darf. 

Für diejenigen Gremien, die derzeit schon ihren Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 wählen und bestellen, und die ab diesem Jahr zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet sind, sieht der Referentenentwurf eine Übergangsregelung vor, durch die der Abschlussprüfer, der vor Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes gewählt wurde, auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts sein kann.

Die Frist zur Stellungnahme zum Referentenentwurf endet am 19. April 2024. Das Gesetzgebungsverfahren ist bis zum 6. Juli 2024 abzuschließen.

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