27.04.2024 / Artikel aus PKF Nachrichten 05/2024
von Sarah Pachowsky / WP Alexander Paul / Dennis Schöttinger

Teil III: Umweltaspekte – (1) Die EU-Taxonomie

Nachdem die ersten beiden Teile unserer Reihe zur Nachhaltigkeitsberichterstattung einen umfassenden Überblick über die neuen Regularien der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), die neuen verbindlichen Berichtsstandards (ESRS) sowie die elementar wichtige Wesentlichkeitsanalyse im Rahmen der ESRS-Berichterstattung gaben, geht es nun in zwei weiteren Teilen um die Umwelt (Environment = E). In dieser Ausgabe liegt der Fokus auf der quantitativ geprägten EU-Taxonomie, in der nächsten Ausgabe wird dann die Disziplin E aus dem Blickwinkel der qualitativ orientierten ESRS näher betrachtet werden.

Abgrenzung der EU-Taxonomie von den ESRS 

Mit dem E für Environment wird im Kontext der drei Nachhaltigkeitsdimensionen E, S und G die ökologische Nachhaltigkeit bezeichnet. Die Ausprägungen ökologischer Nachhaltigkeit sind vielfältig und umfassen u.a. das Klima, die Nutzung von Ressourcen wie Wasser und Energie sowie die Biodiversität. Im Kontext der Nachhaltigkeitsberichterstattung verdeutlichen die über 500 Datenpunkte der umweltbezogenen ESRS E1 bis E5 sowie die umfassenden Regularien der EU-Taxonomie-Verordnung, die erstmalig ein einheitliches Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten mit sich bringt, den besonders hohen Stellenwert dieser Nachhaltigkeitsdimension.

Wenngleich die themenbezogenen ESRS E1 bis E5 sowie die EU-Taxonomie über ihre jeweils zugrundeliegenden Umweltziele begrifflich identische Themen behandeln, so weichen die Perspektiven und damit die Inhalte der Berichterstattung voneinander ab. Die hier näher zu behandelnde EU-Taxonomie nimmt als EU-Verordnung mit ihren finanziellen Taxonomie-KPIs einen eigenständigen Platz neben den Berichtsstandards (ESRS) der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) ein. Die Veröffentlichungspflichten der beiden Rechtsakte werden jedoch „unter einem Dach“ im Rahmen des Nachhaltigkeitsberichts erfüllt (vgl. folgenden Artikel).

Die EU-Taxonomie als Regelsystem für die ökonomische Messung des E

2018 veröffentlichte die EU-Kommission ihren Aktionsplan zur „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“. In diesem Plan wurde als wichtigste und dringlichste Aufgabe die Einführung eines einheitlichen Klassifikationssystems für nachhaltige Tätigkeiten beschrieben. Hintergrund sind die Umweltziele der EU, welche durch einen Kapitalfluss hin zu nachhaltigen Investitionen bzw. hin zu Unternehmen mit nachhaltigen Tätigkeiten erreicht werden sollen. Die von der EU-Kommission beauftragte Technical expert group on sustainable finance (TEG) entwickelte fortan ein wissenschaftlich fundiertes Klassifikationssystem, die sog. EU-Taxonomie, welche in der EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 kodifiziert ist.

Die Taxonomie ist auf die Verwirklichung von sechs Umweltzielen ausgerichtet, auf welche Wirtschaftstätigkeiten aus verschiedensten Branchen positiv „einzahlen“ können:
(1) Klimaschutz
(2) Anpassung an den Klimawandel
(3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
(4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
(5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
(6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Berichterstattung findet im Ergebnis über die folgenden finanziellen KPIs statt: 

  • Umsatz, 
  • Investitionsausgaben (CapEx) und 
  • Betriebsausgaben (OpEx).

Über diese drei KPIs soll der Versuch unternommen werden, die Nachhaltigkeit von „relevanten“ Wirtschaftstätigkeiten zu quantifizieren. 

Ob eine Wirtschaftstätigkeit als relevant im Sinne der Taxonomie gilt und unter welchen Umständen sie einen positiven Beitrag zu einem oder mehreren der Umweltziele leistet, wird in den sog. delegierten Verordnungen geregelt, welche die EU-Taxonomie-Verordnung konkretisieren. Während es für die Relevanz einer Tätigkeit bereits ausreicht, dass sie im Katalog der Taxonomie aufgeführt ist (Taxonomiefähigkeit), sind für die Ermittlung eines wesentlichen (substanziellen) Beitrags technische Bewertungskriterien entscheidend. Um die Einstufung als ökologisch nachhaltige Tätigkeit vornehmen zu können, ist allein der wesentliche Beitrag allerdings nicht ausreichend. Daneben dürfen die übrigen Umweltziele nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt werden. Wenn z.B. bei der Errichtung eines Windparks ein geschütztes Moor trockengelegt werden müsste, würde dies dem Gedanken der Taxonomie entgegenstehen. 

Dieses Prinzip bezeichnet die Taxonomie als „Do no significant harm“. Zudem müssen bei der Ausübung der Tätigkeit sog. Mindestschutzvorschriften (wie u.a. die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen) berücksichtigt werden. Sind die vorstehenden Kriterien kumulativ erfüllt, wird eine Wirtschaftstätigkeit als taxonomiekonform eingestuft.

Die Funktionsweise der Taxonomie bzw. die Messung der ökologischen Nachhaltigkeitsperformance eines Unternehmens lässt sich vereinfacht mit Filtern darstellen: Wurden sämtliche Wirtschaftstätigkeiten im Unternehmen identifiziert, werden diese mit dem ersten Filter, dem sog. „Eligibility-Filter“, vorselektiert. Die verbleibenden Tätigkeiten werden in einem nächsten Schritt mittels technischer Bewertungskriterien und im Hinblick auf die sog. Minimum Social Safeguards bewertet und somit durch den sog. „Alignment-Filter“ regelmäßig weiter reduziert. Letztlich bleiben diejenigen Tätigkeiten übrig, die tatsächlich einen positiven Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit stiften.

Hinweis: Im Lagebericht sind in einem maschinenlesbaren Format (ESEF-Tagging) neben qualitativen Angaben zur Ermittlung der Taxonomiequoten sowohl die taxonomiefähigen als auch die taxonomiekonformen Anteile von Umsatz, CapEx und OpEx zu berichten. 

Ein Beispiel aus der Praxis

Der Volkswagen Konzern weist in seinem Geschäftsbericht 2023 Umsatzerlöse i.H. von 322,3 Mrd. € aus. Davon werden 297,4 Mrd. € (92,3%) taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten zugeordnet – u.a. den Wirtschaftstätigkeiten 3.3 „Herstellung von CO2-armen Verkehrstechnologien“ und 3.18 „Herstellung von Automobil- und Mobilitätskomponenten“, welche Volkswagen seinem fahrzeugbezogenen Geschäft zuordnet. Sämtliche taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten des Volkswagen Konzerns sind dem Umweltziel Klimaschutz zuzuordnen (vgl. Geschäftsbericht VW 2023, S. 197).

Insgesamt hielten 36,6 Mrd. € der taxonomiefähigen Umsätze die relevanten Kriterien zur Taxonomiekonformität ein. Dies entspricht 11,4% des Konzernumsatzes und bezieht sich insbesondere auf das Geschäft mit vollelektrischen Fahrzeugen und mit dem Großteil der Plug-in-Hybride (vgl. Geschäftsbericht VW 2023, S. 203). 

Take-away

  • Das E (Environment) in ESG bezeichnet die ökologische Komponente der Nachhaltigkeit.
  • Umweltaspekte sind Gegenstand der EU-Taxonomie (Veröffentlichung der Nachhaltigkeitsperformance über finanzielle KPIs) und der ESRS (Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen).
  • Die EU-Taxonomie stellt ein Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten dar.
  • Die Berichterstattung nach der EU-Taxonomie erfolgt im Lagebericht mittels der finanziellen KPIs Umsatz, CapEx und OpEx.
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