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Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU

Änderungen im Datenschutzrecht

Die Bundesregierung hat am 05.09.2018 einen Gesetzentwurf für ein “Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680″ (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz) beschlossen. Es sollen damit Anpassungen von insgesamt 154 Bundesgesetzen an die unionsrechtlichen Vorgaben erfolgen. Der Gesetzentwurf muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren passieren, sodass Änderungen daran im Weiteren nicht ausgeschlossen sind. Gleichwohl sollten sich insbesondere Unternehmen, die sektorenspezifischen Datenschutzregeln unterliegen, einen Überblick darüber verschaffen, ob sich für ihre Praxis Anpassungsbedarf aus dem 2. DSAnpUG-EU ergeben.

Ausgangspunkt und Zielsetzung

Mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung gilt seit dem 25.05.2018 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein neues Datenschutzrecht. Die Datenschutz-Grundverordnung wird in Deutschland durch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 2018) ergänzt.

Ziel der Verordnung (EU) 2016/679 ist ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten. Die Verordnung sieht eine Reihe von Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber vor. Zugleich enthält sie konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge. Danach ist es erforderlich, auch das bereichsspezifische Datenschutzrecht auf die Vereinbarkeit mit der Verordnung (EU) 2016/679 zu überprüfen und – soweit nötig – anzupassen. Diese Anpassung ist Gegenstand des zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes.

Umsetzung

Die Bundesregierung stellt in ihrem Gesetzentwurf zunächst klar, dass durch das 2. DSAnpUG-EU keine Informationspflichten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden, sodass sich in dieser Hinsicht keine Änderungen für datenverarbeitende Unternehmen ergeben sollen. Es werden die bestehenden bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des Bundes von insgesamt 154 Bundesgesetzen mit folgenden Regelungsschwerpunkten an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst:

  • Anpassung von Begriffsbestimmungen;
  • Anpassung von Verweisungen;
  • Anpassung (bzw. vereinzelt Schaffung) von Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung;
  • Regelungen zu den Betroffenenrechten;
  • Anpassungen aufgrund unmittelbar geltender Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 zu technischen und organisatorischen Maßnahmen, zur Auftragsverarbeitung, zur Datenübermittlung an Drittländer oder an internationale Organisationen sowie zu Schadenersatz und Geldbußen.

Darüber hinaus werden durch Änderungen im BDSG

  • die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen aus Anlass der Verordnung (EU) 2016/679 ausdrücklich normiert und damit die geltende Praxis abgesichert;
  • die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass sensible Informationen durch zivilgesellschaftliche Träger im Rahmen von Deradikalisierungsprogrammen verarbeitet und im Einzelfall an die Sicherheitsbehörden weitergegeben werden können.

Zusätzlich wird eine Rechtsgrundlage in § 24b des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) geschaffen, die die Datenverarbeitung zur elektronischen Unterstützung der Antragstellung eines Elterngeldantrags durch ein vom Bund verantwortetes Internetportal erlaubt.

Inkrafttreten und Ausblick

Gemäß Artikel 155 des 2. DSAnpUG-EU soll das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Dieser Zeitpunkt steht noch nicht fest. Lediglich die Änderungen am Finanzverwaltungsgesetz treten am 1. Januar 2019 bzw. am 1. Januar 2020 für die Änderungen an der Abgabenordnung in Kraft.

Quelle: Pressemitteilung des BMI v. 04.09.2018

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