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Zuwendung an nahestehende Person gilt nicht als Spende

Über den Zusammenhang von Spendenabzug und Zuwendungen an nahestehende Personen entschied kürzlich der BFH. Aufgrund der Tatsache, dass diese nicht als Spende gelten, können sich verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) ergeben.

Im Beschluss vom 13.7.2021 (Az.: I R 16/18) hatte der BFH über Gestaltungen von der Kunst zugewandten Eheleuten zu entscheiden. Diese hatten – als alleinige Stifter – eine gemeinnützige Stiftung gegründet. Die Stiftung sollte Kunstwerke pflegen und sie u.a. als Dauerleihgabe an städtische Galerien und Museen überlassen. Auf diese Weise sollte der Zweck einer Förderung von Kunst und Kultur erfüllt werden.

Damit die Stiftung ihrer Aufgabe nachkommen konnte, spendeten die Eheleute ihrer Einrichtung zahlreiche wertvolle Kunstwerke und machten diese Zuwendungen in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung als Spenden geltend. Neben der Stiftung hatten beide Ehegatten auch eine (nicht gemeinnützige) Kapitalgesellschaft, die wiederum selbst Eigentümerin von Kunstwerken war. 

Die Eheleute veranlassten die GmbH, auch deren Kunstgegenstände an die Stiftung in Form von Spenden zu übereignen. Hierfür stellte die Stiftung entsprechende Spendenbelege aus, damit die GmbH die Zuwendungen in ihrer Körperschaftsteuererklärung geltend machen konnte. 

Ein Betriebsprüfer der GmbH beurteilte die Lage allerdings anders. Diese Zuwendungen seien keine Spenden im herkömmlichen Sinne, sondern verdeckte vGA an die Eheleute. Die hiergegen gerichtete Klage hatte weder vor dem zuständigen Finanzgericht Köln noch vor dem BFH Erfolg. Nach Auffassung der Richter kann eine vGA auch vorliegen, wenn der Vermögensvorteil nicht an die Gesellschafter selbst, sondern an diesen nahestehende (auch juristische) Personen geht. Dabei sei die Stiftung unzweifelhaft als nahestehende Person zu identifizieren.

Ergebnis: Eine vGA liege hier vor, da die Stiftung nur so ihren eigentlichen Zweck verfolgen konnte und nicht etwa nur geringe Geldbeträge – wie fremde Dritte sie auch spenden – zugewendet wurden.

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