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Zusammenfassende Meldung: Verfahrenshinweise zum Konsignationslager und gewachsene Bedeutung der Abgabepflicht

Das BMF hat am 28.1.2020 ein Schreiben in Zusammenhang mit den Angaben zu Konsignationslagern in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) veröffentlicht. Es befasst sich mit wichtigen Verfahrensänderungen im Anschluss an die Neuregelung des § 6b UStG. Ferner ist eine weitere gesetzliche Neuregelung zu beachten, wonach eine innergemeinschaftliche Lieferung nur noch steuerfrei ist, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der ZM nachgekommen ist.

Verfahrenshinweise zum Konsignationslager

Ein Konsignationslager ist ein Warenlager eines Lieferanten, das sich in der Nähe des Abnehmers befindet. Die Ware verbleibt so lange im Eigentum des Lieferanten, bis der Abnehmer sie aus diesem Lager entnimmt. Erst zum Zeitpunkt der Entnahme findet eine Lieferung als Grundlage für die Rechnungsstellung statt, die im Inland umsatzsteuerpflichtig ist. Zur Vereinfachung der Besteuerung von Umsätzen in Verbindung mit einem Konsignationslager in der EU ist § 6b UStG neu geregelt worden und auf diese seit dem 1.1.2020 anwendbar. Danach sind in der ZM auch Angaben zu Lieferungen von Gegenständen, die im Rahmen eines Konsignationslagers in einen anderen EU-Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, zu machen, wenn der Abnehmer der Gegenstände von vornherein feststeht.

Das BMF weist in seinem aktuellen Schreiben vom 28.1.2020 (Az.: III C 5 - S 7427-b/19/10001 :002) darauf hin, dass es aus organisatorischen Gründen übergangsweise noch nicht möglich sei, diese erforderlichen Angaben im Rahmen des bestehenden Verfahrens zur Abgabe der ZM vorzunehmen. Ersatzweise sei eine Meldung im Hinblick auf die ausgeführten Beförderungen und Versendungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – neben der bisherigen ZM – zu übermitteln. Der zu verwendende Vordruck ist auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt. Dieser kann direkt online ausgefüllt und übermittelt werden oder alternativ nach dem Ausfüllen im Offlinemodus per E-Mail an das BZSt gesendet werden. Das BZSt bestätigt die Übermittlung der Meldung.

Abgabe der ZM: Verschärfte Anforderungen in 2020

Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausführen, sind nach § 18a UStG zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) verpflichtet. Die ZM ist dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) elektronisch zu übermitteln. Die Regelungen über eine Dauerfristverlängerung gelten für die ZM nicht.

Nach dem neugefassten § 4 Nr.1b UStG gehört die Abgabe einer korrekten Zusammenfassenden Meldung (ZM) seit dem 1.1.2020 zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Hat der liefernde Unternehmer seine Pflicht zur Abgabe einer ZM nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erfüllt, wird die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht gewährt. Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass eine von ihm abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist, ist er verpflichtet, die ursprüngliche Meldung innerhalb eines Monats zu berichtigen. Gibt der Unternehmer keine ZM ab, so wird der Umsatz steuerpflichtig.

Seit 2014 ist das BZSt für die Sanktionierung von Verstößen gegen die Vorschriften des § 18a UStG zuständig. Es ist aufgrund der gewachsenen Bedeutung der ZM davon auszugehen, dass Verstöße schneller und stärker in Form von Bußgeldfestsetzungen geahndet werden.

Empfehlung: Derzeit noch ungeklärt ist, ab wann genau bei mangelhafter Abgabe der ZM ggf. die Steuerpflicht des Umsatzes eintreten soll und wie lange eine nachträgliche Berichtigung vorgenommen werden kann. Auch im Zusammenhang mit dem geschilderten Verfahren beim Konsignationslager-Einsatz ergeben sich in der Praxis derzeit noch viele Diskussionspunkte und Fragen.

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