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Zur Zulässigkeit Corona-­bedingter Mietminderungen

In aktuellen Entscheidungen über Gewerbemietverträge haben zwei Oberlandesgerichte zeitgleich über die Vertragsanpassung aufgrund der Corona-Pandemie im Rahmen des § 313 BGB entschieden, jedoch mit unterschiedlichem Ergebnis.

Zu unterschiedlichen Ansichten über die Voraussetzun­gen für eine Vertragsanpassung in der Form der Mietmin­derung sind jeweils mit Urteilen vom 24.2.2021 das OLG Karlsruhe (Az.: 7 U 109/20) und das OLG Dresden (Az.: 5 U 1782/20) gelangt. Während das OLG Dresden in seiner Entscheidung davon ausgeht, dass für den Zeitraum der behördlichen Anordnung der Schließung des Textilbeklei­dungsgeschäfts nur die um die Hälfte reduzierte Miete geschuldet ist, vertrat das OLG Karlsruhe die entgegen­gesetzte Ansicht. Die Richter am OLG Karlsruhe gehen davon aus, dass die Mieterin nicht ausreichend dazu vor­getragen habe, ob der monatliche Umsatzrückgang nicht genügend durch Onlinehandel, Kurzarbeit oder ersparte Aufwendungen aufgefangen werden konnte. Interessan­terweise waren in den Fällen Textilbekleidungsmärkte derselben Unternehmenskette betroffen. 

Diese Urteile verdeutlichen, dass im Moment noch nicht abschließend bewertet werden kann, welche Vorausset­zungen erfüllt sein müssen, damit bei einer behördlichen Schließung ein Recht auf Vertragsanpassung des Gewer­bemietvertrags gem. § 313 BGB entsteht. Erst durch eine Entscheidung des BGH dürfte hier Klarheit geschaffen werden. 

Da beide Urteile die Revision zugelassen haben, besteht die Möglichkeit, dass sich der BGH alsbald mit dieser Thematik auseinandersetzen kann. 

Empfehlung: In der Zwischenzeit ist zu empfehlen, den Dia­log mit dem Vermieter zu suchen und unter Ver­weis auf die Rechtsprechung des OLG Dresden Mietzahlungen unter dem Vorbehalt der Rück­zahlung zu leisten.

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