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Zulegung von Stiftungen wird auch bei bloßer Teilidentität der Zwecke möglich

Das vor wenigen Tagen beschlossene Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts gibt erstmals bundeseinheitlich den Stiftungsorganen die Möglichkeit die Zulegung mit einer anderen Stiftung zu beschließen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Rechtstechnisch ist der Vorgang in etwa einer Verschmelzung zur Aufnahme nach dem UmwG nachgebildet.

Die Entwurfsfassung der Bundesregierung vom 31. März 2021 (BT-Drucksache 19/28173) enthielt allerdings unter anderem noch die Voraussetzung, dass „der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesentlichen dem Zweck der übernehmenden Stiftung entspricht.“ Dies war in Fachkreisen allerdings als zu eng bemängelt worden.

Der Gesetzgeber hat die Kritik in diesem Punkt berücksichtigt und es in der am 24. und 25. Juni 2021 beschlossenen Fassung des § 86 Ziff. 2 BGB-neu für ausreichend erklärt, dass nur einer der Zwecke der übernehmenden Stiftung mit dem Zweck der Übertragenden übereinstimmt.

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