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Zu Ostern 2021: Weitere Verlängerung steuerlicher Corona-Hilfen!

Das Bundesfinanzministerium hat mit BMF-Schreiben vom 18. März 2021 weitere Ver­längerungen von steuerlichen „Corona“-Entlastungen bekanntgegeben. Fällige Steuer­zahlungen können danach weiter hinausgeschoben werden und die Nachweispflichten für die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen bleiben vereinfacht.

Voraussetzung für die genannten Entlastungen bleibt, dass der Steuerpflichtige nachweis­lich unmittelbar und nicht unwesentlich wirtschaftlich von der Corona-Pandemie betroffen ist.

Die ursprünglich mit BMF-Schreiben vom 19. März 2020 gewährten Erleichterungen, sollen damit vor dem Hintergrund der auch in 2021 weiterhin beträchtlichen wirtschaftlichen Schäden durch die Corona-Pandemie angemessen verlängert werden.

Steuerstundungen

Längstens bis 30. Juni 2021 können unter allgemeiner Bezugnahme auf die wirtschaft­lichen Belastungen des Steuerpflichtigen durch Corona Stundungen von Steuerzahlungen beantragt werden. Betroffen sind sämtliche Steuerzahlungen, die bis zum 30. Juni 2021 fällig werden. Die Stundungen werden dann längstens bis 30. September 2021 gewährt.

Anschlussstundungen für die bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern können in Verbin­dungen mit Ratenzahlungsvereinbarungen längstens bis zum 31. Dezember 2021 gewährt werden.

Auf die Erhebung von Stundungszinsen auf die gestundete Steuer soll das Finanzamt verzichten.

Aufhebung der Vollstreckung

Von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern soll bis zum 30. September 2021 abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner dem Finanzamt bis zum 30. Juni 2021 Mitteilung über seine wirtschaftliche Belastung durch Corona macht.

Eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubes für die bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern können in Verbindungen mit Ratenzahlungsvereinbarungen längstens bis zum 31. Dezember 2021 gewährt werden.

Zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. September.2021 entstandene Säumnis­zuschläge werden erlassen. Für den Vollstreckungsaufschub bis 31.12.2021 ist ein Erlass von Säumniszuschlägen ebenfalls möglich.

Anpassung von Vorauszahlungen

Bis zum 31. Dezember 2021 können Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2021 gestellt werden, ohne dass hierbei strenge Anforderungen insbesondere an den wertmäßigen Nachweis der entstandenen Schäden gestellt würden.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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