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Zollwertermittlung bei Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen: Nachträgliche Berichtigungen?

Bei Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen unterstellt die Finanzverwaltung gern, dass sie miteinander nicht wie einander fremde Dritte abrechnen, sondern so, dass der Gewinn in einem Staat anfällt, in dem die Besteuerung niedriger ist. In dem folgenden Beitrag informieren wir über die Berechnung des sog. Zollwerts, der sich aus den Abrechnungen zwischen verbundenen Unternehmen ergibt.

Zollwert bei Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen

Die Finanzverwaltung verlangt, dass verbundene Unternehmen ein Verrechnungspreiskonzept aufstellen und dokumentieren, damit die Finanzverwaltung überprüfen kann, ob die Gewinnverteilung einem Drittvergleich standhält („at-arm‘s-length“). Dies gilt auch für grenzüberschreitende Transaktionen von Waren; in diesen Fällen ist den Zollbehörden der sog. Transaktionswert zu melden. Dieser Transaktionswert ist der Zollwert, auf dessen Grundlage die Einfuhrabgaben wie der Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer auf die Ware erhoben werden. In einem Verrechnungspreiskonzept zwischen verbundenen Unternehmen kann festgelegt oder durch ein sog. Advanced-Price-Agreement (APA) vereinbart sein, dass der vorläufige Verrechnungspreis zum Zeitpunkt des Grenzübertritts erst am Ende eines Jahres endgültig bestimmt wird (sog. Schlussmethode). Die Finanzämter akzeptieren solche Regelungen. Die Zollbehörden stehen dann allerdings vor der Frage, ob der ursprünglich verzollte Transaktionswert ebenfalls nachträglich anzupassen ist. Häufig kann der Anpassungsbetrag nicht auf konkrete Einfuhrwaren aufgeschlüsselt werden, so dass beispielsweise bei unterschiedlichen Zollsätzen für einzelne Einfuhrwaren eine Neufestsetzung des Zolls schwierig ist.

In einem zu dieser Frage vorgelegten Fall hat der BFH mit Urteil vom 17.5.2022 (Az.: VII R 2/9, sog. „Hamamatsu“-Fall) entschieden, dass keine Anpassung erfolgen soll: Die Einfuhrzollschuld entstehe, wenn die einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird. Die Bemessungsgrundlage für den Zoll sei der Transaktionswert zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld. Dieser Transaktionswert dürfe nicht allein deshalb als unannehmbar beurteilt werden, weil Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind.

Vorgehensweise zur Bestimmung des Zollwerts

Als Zollwert ist grundsätzlich der Transaktionswert anzusetzen, d.h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der ggf. durch Hinzurechnungen und Abzugsposten zu berichtigen ist. Dieser Transaktionswert schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind.

Kann der Zollwert so nicht bestimmt werden, ist der Transaktionswert gleicher oder gleichartiger Waren maßgebend oder der Zollwert ist deduktiv oder nach einem errechneten Wert zu bestimmen. Sofern der Zollwert auch nach diesen Methoden nicht ermittelt werden kann, ist er auf der Grundlage von in der Union verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln, für die es Leitlinien gibt.

Einschränkungen für Berichtigungen aufgrund von pauschalen Anpassungen

Die jeweiligen Einflussfaktoren auf die Höhe des Transaktionswerts müssen nach Auffassung des BFH zum Zeitpunkt der Einfuhr bestimmbar sein. Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die erst nach Zahlung des Abgabenbetrags eintreten, sollen eine Erstattung (oder Nachzahlung) nicht rechtfertigen. Dementsprechend seien nachträgliche Berichtigungen des Transaktionswerts nur in Sonderfällen zuzulassen. In Fällen, in denen eine pauschale Berichtigung des Kaufpreises vereinbart ist, bei Einfuhr aber unklar ist, ob eine Anpassung nach oben oder unten erfolgt, ist eine Berichtigung des Zollwerts dem BFH zufolge unzulässig. Zu- oder Abschläge müssten vielmehr nur berücksichtigt werden, wenn für sie bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr objektive und quantifizierbare Angaben vorliegen.

Hinweis: Die nachträgliche Anpassung der Verrechnungspreise aufgrund eines Advanced-Price-Agreements genügt diesen Anforderungen nicht, wenn anhand dieses APA nicht bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr festgestellt werden kann, ob der Kaufpreis korrigiert wird und ob ggf. eine Korrektur durch Zuschläge nach oben oder durch Zuschläge nach unten erfolgen wird. Solche Verrechnungspreisanpassungen bleiben im Rahmen der Zollwertermittlungsmethoden ohne Einfluss auf den maßgeblichen Zollwert.

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