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Windparks – Aktuelles zur Steuerbefreiung „Strom zur Stromerzeugung“

Aufgrund der anhaltenden Digitalisierung und Offenlegung der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen im Marktstammdatenregister wurde bereits im vergangenen Jahr seitens der Zollverwaltung ein umfangreicher Abgleich mit den eigenen Erkenntnissen vorgenommen und im Zweifelsfall der Anlagenbetreiber zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten aufgefordert.

In diesem Zusammenhang wurde nun auch erstmals durch die Verwaltung versucht, den im laufenden Betrieb möglicherweise entstandenen „Kraftwerkseigenverbrauch“ eines Windrads unter Heranziehung von der Zollverwaltung vorliegenden Erfahrungswerten im Wege der Schätzung zu ermitteln und der Besteuerung zu unterwerfen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun im Rahmen zweier von PKF Fasselt als Prozessbevollmächtigter vertretenen Windparkgesellschaften in Form von Gerichtsentscheidungen (jeweils vom 03.08.2022, Aktenzeichen 4 V 1336/22A (VSt) und 4 V 1330/22 A (VSt)) ausgeführt:

  • Der möglicherweise innerhalb einer Windradgondel erzeugte und gleichzeitig auch verbrauchte Strom (= „Kraftwerkseigenverbrauch“) ist stromsteuerrechtlich als „Strom zur Stromerzeugung“ zu werten und damit auch der entsprechenden Begünstigung zugänglich.
  • Bestätigung der Senatsentscheidung vom 08.01.2020 (4 K 3223/18 VSt), wonach es für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung „Strom zur Stromerzeugung“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG keiner vorherigen Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG bedarf. Nach Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96 handelt es sich hierbei um eine obligatorische Stromsteuerbefreiung.
  • Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Einschränkung in Form des § 12 Abs. 4 StromStV, wonach in gewissen Fällen die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung „Strom zur Stromerzeugung“ nur in Form eines Entlastungsantrags gewährt werden kann, ist im Hinblick auf den unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als zweifelhaft zu beurteilen.
  • Eine Schätzung von Strommengen für den Kraftwerkseigenverbrauch auf Basis von „Erfahrungswerten“ bedarf im Hinblick auf die nach § 12 a Abs. 3 StromStV normierten Pauschalen zur Abgeltung der Steuerbefreiung „Strom zur Stromerzeugung“ einer dezidierten und insbesondere umfassenden Auseinandersetzung bzw. Begründung der Zollverwaltung.
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