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Wichtiger Hinweis zur Leiharbeit

Reguläre Höchstüberlassungsdauer in der Leiharbeit läuft Ende September erstmals aus

Am 22.09.2018 – oder doch erst am 30.09.2018 – laufen die ersten regulären Aufträge in der Arbeitnehmerüberlassung auf die Grenze der Höchstüberlassungsdauer zu. Arbeitgeber, die Leiharbeitnehmer einsetzen, sind daher gut beraten, diese zu beachten und die Leiharbeitnehmer (vorerst) nicht weiter zu beschäftigen.

Hintergrund: Mit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 01.04.2017 wurde die Höchstüberlassungsdauer bei Einsatz von Leiharbeitnehmern eingeführt*.

Mit der Gesetzesreform wurde die Regelung eingeführt, dass der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen darf. Dabei wird der Zeitraum vorheriger Überlassungen vollständig angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. Zudem ist zu beachten, dass in einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche eine hiervon abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden kann.

Hinweis: Bisher ungeklärt ist die Frage, wie die 18-Monats-Frist tatsächlich berechnet wird. Hierbei soll jeder Monat mit 30 Kalendertagen berücksichtigt werden. Demnach endet die 18‑Monats-Frist am 22.09.2018, sofern keine Unterbrechungen des Einsatzes vorliegen.

Alternativ wird vertreten, dass jeder volle Kalendermonat anzurechnen ist. Demzufolge endet die 18-Monats-Frist im Grundsatz am 30.09.2018. Bis zu einer endgültigen Klärung besteht somit Rechtsunsicherheit in dieser Frage.

* § 1 Abs. 1a) AÜG

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