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Wichtiger Hinweis zum Equal-Pay-Anspruch

Leiharbeit: Neun-Monats-Frist für Equal-Pay läuft erstmalig zum Jahresende aus

Mit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 01.04.2017 wurde der Gleichstellungsanspruch des Leiharbeitnehmers modifiziert. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung des Verleihers, dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsentgelt zu gewähren, welches im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer gilt (sog. "Equal-Pay-Anspruch")*.

Mit der Gesetzesreform wurde die Regelung insofern geändert, als dass der Gleichstellungsanspruch nunmehr nach einer neunmonatigen Überlassungsdauer bei demselben Entleiher - von Ausnahmefällen abgesehen - zwingend ist. Da die Neun-Monats-Frist am 01.04.2017 begonnen hat, sollten insbesondere Leiharbeitsfirmen beachten, dass die Frist zum Jahresende erstmalig endet und die Vergütung im Anschluss gemäß "Equal-Pay-Grundsatz" bei einem unveränderten Einsatz des Leiharbeitnehmers zu gewähren ist.

Hinweis: Bisher ungeklärt ist die Frage, wie die Neun-Monats-Frist tatsächlich berechnet wird. Hierbei soll jeder Monat mit 30 Kalendertagen berücksichtigt werden. Demnach endet die Neun-Monats-Frist am 26.12.2017, sofern keine Unterbrechungen des Einsatzes vorliegen. Der "Equal-Pay-Anspruch" beginnt somit am 27.12.2017.

Alternativ wird vertreten, dass jeder volle Kalendermonat anzurechnen ist. Demzufolge endet die Neun-Monats-Frist im Grundsatz am 31.12.2017 und der "Equal-Pay-Anspruch" beginnt am 1. Januar des Folgejahres. Bis zu einer endgültigen Klärung besteht somit Rechtsunsicherheit in dieser Frage.

 

* § 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG

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