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Voraussetzungen der Verjährung nicht verfallenen Urlaubs

Bereits in einem früheren Beitrag wurde über die Vorlagefrage des BAG an den EuGH zur Verjährung nicht verfallenen Urlaubs berichtet. Mit Urteil vom 22.9.2022 hat nun der EuGH dazu entschieden.

Sachverhalt

Gegenstand dieser Entscheidung war ein Urlaubsabgeltungsanspruch aus dem Jahr 2017 und den Vorjahren, den die Klägerin zunächst vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht hatte. Die Klägerin war in der Zeit vom 1.11.1996 bis 31.7.2017 bei dem Beklagten beschäftigt. Aufgrund des hohen Arbeitsaufwands konnte die Klägerin den ihr zustehenden Urlaub nicht antreten. Der beklagte Arbeitgeber war der Ansicht, dass die geltend gemachten Ansprüche bereits verjährt sind. 

Entscheidung der Vorinstanzen

Nachdem das erstinstanzlich zuständige Gericht die Klage abgewiesen hat, hob das LG Düsseldorf das Urteil auf und gab der Klage teilweise statt. Der Beklagte sei seinen Mitwirkungspflichten – konkret: Hinweis auf den Jahresurlaub sowie die Aufforderung, diesen wahrzunehmen – nicht nachgekommen. Aus diesem Grund habe sich der Beklagte auch nicht auf Verjährung berufen können. 

Der Beklagte legte Revision beim BAG ein, das die Entscheidung aussetzte und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte. Der EuGH hatte die Frage zu klären, ob Urlaubsansprüche, die wegen fehlender Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers nicht verfallen können, unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben jedenfalls verjähren können. 

Entscheidung des EuGH

Der Generalanwalt des EuGH war bereits in den Schlussanträgen der Vorabentscheidung der Ansicht, dass die deutschen Verjährungsfristen gegen Unionsrecht verstoßen. Ein Arbeitgeber könne sich jedenfalls dann nicht auf Verjährung etwaiger Urlaubsansprüche berufen, wenn er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.

Der EuGH hat sich in seiner Entscheidung vom 22.9.2022 (Az.: C-120/21) der Auffassung des Generalanwalts angeschlossen. Zwar gelangt der EuGH zu der Ansicht, dass der Urlaubsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen kann. Allerdings kann sich ein Arbeitgeber erst dann auf ein Erlöschen des Anspruchs nach Ablauf der Verjährung berufen, wenn der Arbeitnehmer überhaupt Gelegenheit hatte, seinen Urlaub wahrzunehmen. In diese Lage werde der Arbeitnehmer erst mit entsprechendem Hinweis durch den Arbeitgeber versetzt. 

Hinweis: Kommt der Arbeitgeber seiner Mitwirkungspflicht nach, kann der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch verjähren. Erst mit dem Hinweis auf den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.

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