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Viele Spendenbescheinigungen über Aufwandsspenden und Sachspenden problematisch

Wer sich ehrenamtlich engagiert und keine Vergütung seiner Zeit oder den Ersatz von Fahrkosten und Reisekosten verlangt, soll oft zumindest eine Spende bei seiner Steuererklärung geltend machen können.

Vor allem Aufwandsspenden aber auch Sachspenden begegnen Gesetzgeber, Finanzverwaltung und Finanzgerichte seit jeher mit Misstrauen. Immer wieder wird auf die Missbrauchsanfälligkeit wegen potentiell gleichgelagerter Interessen von Spender und Empfänger hingewiesen.

In einem rechtskräftigen Urteil vom 28.11.2018 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (7 K 7258/16) die bisher schon geltenden Voraussetzungen für die Anerkennung von sogenannten Aufwandsspenden und von Sachspenden noch einmal zusammengefasst und so eng formuliert, dass viele Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) falsch oder zumindest problematisch sein dürften. Daraus resultiert z. B. bei anstehenden Betriebsprüfungen zumindest ein gewisses Drohpotenzial der Finanzverwaltung.

Für Fahrtkosten hat das Finanzgericht unter anderem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

  • nicht die für Dienstreisen geltenden Pauschbeträge bescheinigt werden dürfen, sondern nur die Kosten für Benzin,
  • sich für jede einzelne Fahrt aus der Spendenbescheinigung ergeben muss, dass sie zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke erforderlich war und in welcher Eigenschaft und für welchen Anlass (Zeit und Ort) der „Spender“ tätig war.

Bei Sachspenden (im dortigen Fall in erster Linie Briefmarken, Tageszeitungen und Nachrichtenmagazine) müssen

  • die zugewendeten Gegenstände in der Spendenbescheinigung selbst genau bezeichnet werden. Es genügt nicht, wenn beispielsweise der Spender bei seiner Steuererklärung eine Spendenbescheinigung ohne diese Angaben vorlegt und zusätzlich auch Belege über Briefmarken, Zeitungen und Zeitschriften.

Das Finanzgericht sieht außerdem die weit verbreitete Praxis, dass „Spender“ mehr oder weniger zum Verzicht auf die Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen gezwungen werden, sehr kritisch. Spenden müssen freiwillig erfolgen. An der Freiwilligkeit kann es z. B. fehlen, wenn nachweisbar ausdrücklich und nachhaltig schriftlich zum Verzicht aufgefordert wird. Problematisch sind auch Fälle, in denen faktisch ein Verzichtzwang besteht, weil man anderenfalls mehr oder weniger „am Pranger“ steht.

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