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Versagung der Restschuldbefreiung auch ohne Strafe

Restschuldbefreiung nach Insolvenzverfahren ist auch dann ausgeschlossen, wenn wegen Steuerhinterziehung nicht bestraft wird

Vor allem in Steuerstrafverfahren erreichen Steuerschulden und Zinsen oft eine Größenordnung, bei der sich die Frage stellt, ob sie jemals beglichen werden können. Daraus folgt für Steuerpflichtige zuweilen die Überlegung: Dann gehe ich eben in die Insolvenz. Die paar Jahre Wohlverhaltensphase halte ich aus und bin danach meine Probleme los.

Was viele nicht wissen: Für Schulden aus Steuerstraftaten gelten seit einigen Jahren Sonderregeln (§ 302 Ziff. 1 Insolvenzordnung (InsO)). Ein Strafbefehl oder ein Urteil z. B. wegen § 370 (Steuerhinterziehung) sperrt insoweit die Restschuldbefreiung.

Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) einige Klarstellungen vorgenommen (07.08.2018, VII 24, 25/17). Unter anderem diese Klarstellungen bilden den Anlass, über einige in der Praxis oft anzutreffende Missverständnisse aufzuklären:

  • Für Steuerstraftaten gibt es keine Bagatellgrenze (anders als z. B. als für Insolvenzstraftaten usw.: Mindestens neunzig Tagessätze oder mehr als drei Monate Freiheitsstrafe, vgl. § 290 InsO).
  • Es gibt keine zeitliche Begrenzung (anders z. B. § 290 InsO: Fünf bzw. drei Jahre vor Insolvenzeröffnung).
  • Die Versagung der Restschuldbefreiung gilt unabhängig vom Beginn des Insolvenzverfahren auch für Altfälle, d. h. für vor Einführung der Versagung (01.07.2014) begangene Steuerhinterziehungen.
  • Eine Verurteilung setzt keine Strafe voraus. Insbesondere ist schon eine bloße Verwarnung mit Strafvorbehalt (§  59 Abgabenordnung (AO)) schädlich.
  • Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind nicht nur die geschuldeten Steuern, sondern stets auch die Zinsen, die derzeit noch 6 % p. a. betragen.

In einschlägigen Fällen wird es dementsprechend noch wichtiger, selbst dann nach einer anderen Lösungsmöglichkeit zu suchen als einer Verurteilung (einschließlich Strafbefehl) wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung. Dies gilt auch dann, wenn nur eine minimale oder gar keine Strafe im Raum steht. Unschädlich für eine Restschuldbefreiung sind beispielsweise bloße Verurteilungen wegen leichtfertiger Steuerverkürzung oder Einstellungen gegen eine Auflage gem. § 153 a Strafprozessordnung (StPO).

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