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Vermögensaufbau mit ETFs in einer vermögensverwaltenden GmbH in Abgrenzung zum Privatvermögen (Teil 2)

Zinseszinseffekte während des Vermögensaufbaus werden maßgeblich durch Steuerwirkungen beeinflusst. In dem vorherigen Beitrag haben wir einen Blick auf Privatanleger geworfen. Hier liegt in Teil 2 der Fokus nun auf den Steuerwirkungen bei Investitionen im Unternehmensvermögen einer GmbH in Abgrenzung zum Privatvermögen.

Beurteilung der Vorteilhaftigkeit einer vermögensverwaltenden GmbH 

In dem vorherigen Beitrag wurde herausgestellt, dass thesaurierende und ausschüttende Schwester-ETFs bei dem zur Zeit stark gestiegenen Zinsniveau steuerlich regelmäßig gleichgestellt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Titel im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden.

Ergänzend ist zu beachten, dass durch die Vorabpauschale vor allem bei thesaurierenden Titeln durch das Überschreiten des Sparerpauschbetrags i.S. des § 20 Abs. 9 EStG Steuerzahlungen im Privatvermögen anfallen können, obwohl kein Zufluss stattgefunden hat. Folglich käme ein Effektivsteuersatz von 26,375 % zur Anwendung. 

Für vermögende Privatpersonen kann in diesem Fall die Nutzung einer Kapitalgesellschaft (regelmäßig einer GmbH) von Vorteil sein, um z.B. ETFs nicht im Privatvermögen verwalten zu müssen. Hintergrund ist meist die Erzielung von positiven Zinseszinseffekten durch eine temporäre Steuerstundung im Betriebsvermögen der GmbH im Vergleich zum Privatvermögen.

Maßgebliche Faktoren zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit einer vermögensverwaltenden GmbH sind neben der Vermögens-Höhe, -Zusammensetzung und -Quelle auch die Anlagestrategie, der Anlagehorizont und die geplante Vermögensnutzung am Ende des Anlagehorizonts. In diesem Kontext werden nachfolgend exemplarisch die relevanten Steuerwirkungen durch Erträge aus Aktien-ETFs dargestellt. Zur Abgrenzung werden ebenfalls die Steuerwirkungen von Direkt-investitionen in Einzelaktien angeführt.

Steuerwirkungen bei Erträgen aus Aktien-ETFs und …

Für die Besteuerung von Erträgen aus Aktien-ETFs sind unterschiedliche Ertragsarten zu differenzieren (realisierte Kursgewinne, Ausschüttungen, Vorabpauschalen), die als Investmenterträge i.S. des § 16 InvStG zusammengefasst werden. Bei einer vermögensverwaltenden GmbH sind Investmenterträge aus Aktien-ETFs gem. § 20 Abs.1 Satz 3 InvStG körperschaftsteuerlich lediglich zu 20% im zu versteuernden Einkommen enthalten. Gewerbesteuerlich sind gem. § 20 Abs. 5 InvStG hingegen 60% der Erträge in der Bemessungsgrundlage enthalten. 

Hinweis zum Privatvermögen: Die beschriebene Teilfreistellung gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG für Erträge aus Aktienfonds im Privatvermögen beträgt 30%. 

… bei Erträgen aus Aktien

Aufgrund ertragsteuerlich attraktiver Regelungen zu Investitionen in (Einzel-)Aktien für Körperschaften erfolgt ein Vergleich zu den Steuerwirkungen bei Direktinvestitionen. Auch für die Besteuerung von Erträgen aus Aktien ist zwischen unterschiedlichen Erträgen (realisierten Kursgewinnen, Dividenden) zu unterscheiden.

Während realisierte Kursgewinne einer vermögensverwaltenden GmbH unabhängig von der Beteiligungshöhe gem. § 8b Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 KStG effektiv um 95% aus der steuerlichen Bemessungsgrundlage (außerbilanziell) gekürzt werden, ist bei Dividenden stets die Beteiligungshöhe heranzuziehen. Körperschaftsteuerlich werden Dividenden gem. § 8b Abs. 1 i.V. mit § 8b Abs. 4 und 5 KStG nur analog zu Kursgewinnen besteuert, wenn die Beteiligung an der ausschüttenden Aktiengesellschaft zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10% betragen hat. Gewerbesteuerlich sind gem. § 9 Nr. 2a GewStG sogar 15% notwendig, um 95% der Dividenden aus der Bemessungsgrundlage zu kürzen. 

Hinweis zum Privatvermögen: Der den Sparerpauschbetrag gem. § 20 Abs. 9 EStG durch realisierte Kursgewinne und Dividenden überschreitende Betrag ist vollständig in der steuerlichen Bemessungsgrundlage enthalten.

Differenzen in den Steuerwirkungen

Unter Einbezug des Solidaritätszuschlags und Unterstellung einer Gewerbesteuerbelastung i.H. von 15% entstehen folgende Steuerwirkungen (bei Beschränkung auf die GmbH-Ebene und Kursgewinne):

  vermögens- verw. GmbH Privatvermögen
Aktien-ETF 12,17% 18,46%
Aktien 1,54% 26,38%

Bei einer Anlage in Aktien-ETFs kann die Effektivbesteuerung durch Etablierung einer vermögensverwalten GmbH von 18,46% auf 12,17% gesenkt werden (wenn die Betrachtung auf die Gesellschaftsebene beschränkt wird). Dieser Effekt basiert auf den wesentlich höheren Teilfreistellungen im Betriebsvermögen einer GmbH. Sofern diese Differenz die Strukturkosten der GmbH, den Wegfall des Sparerpauschbetrags auf Gesellschaftsebene sowie die hohe Steuerbelastung bei Ausschüttung in das Privatvermögen überkompensiert, dient die Nutzung einer solchen Struktur insgesamt der Endvermögensmaximierung. Dieser Vorteil wird beispielsweise umso wahrscheinlicher, je höher das Vermögen ist und je höher die Handelsfrequenz ausfällt.

Im Privatvermögen ist ein Aktien-ETF grundsätzlich gegenüber einem identischen (Einzel)Aktien-Korb steuerlich privilegiert (18,46% statt 26,38%). Demgegenüber sind die Direktanlagen in Aktien mit einer Belastung von 1,54% sehr viel vorteilhafter als ETFs, sobald eine vermögensverwaltende GmbH genutzt wird (12,17% > 1,54%). Einschränkend ist zu beachten, dass diese Differenz wiederum verringert wird, je höher der Anteil der Dividende an der Gesamtrendite ausfällt.

Empfehlung: Für eine ganzheitliche Betrachtung der vermögensverwaltenden GmbH ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (z.B. durch Aufstellung eines vollständigen Finanzplans), wobei die Ausschüttungen aus der vermögensverwaltenden GmbH auf privater Ebene einzubeziehen sind.

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