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Vermeidung von Haftungsrisiken des Geschäftsführers beim Unternehmenserwerb

Schutzwirkung einer Fairness Opinion

 

Erweist sich ein Unternehmenserwerb oder eine Unternehmensveräußerung im Nachhinein als Fehlentscheidung, kann es zur Haftung des Geschäftsführers aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung kommen. Nach der „Business Judgement Rule“ des Aktiengesetzes liegt dann keine Pflichtverletzung vor, wenn der Vorstand bei seiner unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung findet diese Regelung auf den Geschäftsführer einer GmbH entsprechende Anwendung. Damit angemessene Informationen vorliegen, ist es erforderlich, die Entscheidungsgrundlage sorgfältig zu ermitteln und dabei alle verfügbaren Informationsquellen auszuschöpfen.

Zur Absicherung des Geschäftsführers und zur Dokumentation seiner Entscheidungsgrundlagen bei einer Unternehmenstransaktion bietet es sich daher an, die Fairness Opinion eines Wirtschaftsprüfers einzuholen. Fairness Opinions können dem Geschäftsführer die angemessene Informationsgrundlage im Sinne der Business Judgement Rule bieten. Darüber hinaus können Fairness Opinions dazu beitragen, Informationsasymmetrien über eine Unternehmenstransaktion zwischen der Geschäftsführung und dem Aufsichtsgremium oder den Gesellschaftern abzubauen.

Eine Fairness Opinion ist die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers zur finanziellen Angemessenheit eines vereinbarten oder vorgesehenen Transaktionspreises. Finanzielle Angemessenheit liegt dann vor, wenn der zu beurteilende Transaktionspreis innerhalb einer Bandbreite von Werten liegt, die mit Discounted Cash Flow- oder Ertragswertverfahren (kapitalwertorientierte Bewertungsverfahren) sowie über Multiples (marktpreisorientierte Verfahren) ermittelt wurden.

Bei den kapitalwertorientierten Verfahren ist die finanzielle Angemessenheit des Transaktionspreises aus Sicht des Auftraggebers unter Berücksichtigung subjektiver Faktoren zu beurteilen. Somit finden beispielsweise auch erwartete Synergien oder geplante Wertbeiträge aus Restrukturierungs­maßnahmen Berücksichtigung. Finanzielle Angemessenheit liegt dann vor, wenn sich der Auftraggeber aus finanzieller Sicht durch die Transaktion nicht schlechter stellt, als wenn er die Transaktion nicht durchführen würde.

Im Rahmen der marktpreisorientierten Verfahren werden mit Hilfe von Umsatz- oder Ergebnismultiplikatoren (Multiples) Vergleichspreise ermittelt. Ein Multiple ist der Faktor, mit dem die Prognosewerte für den Umsatz, das EBIT oder das EBITDA des Transaktionsobjekts multipliziert wird, um einen Vergleichspreis zu erhalten. Multiples können als Trading Multiples aus dem Quotient aus Marktkapitalisierung vergleichbarer börsennotierter Unternehmen zur entsprechenden Bezugsgröße (Umsatz, EBIT oder EBITDA) des Vergleichsunternehmens oder als Transaction Multiples, bei denen der beobachtete Kaufpreis an die Stelle der Marktkapitalisierung tritt, ermittelt werden. Eine wesentliche Voraussetzung für aussagefähige Bewertungsergebnisse unter Anwendung von Multiples ist die Vergleichbarkeit des Geschäftsmodells und des Chancen- und Risikoprofils der Vergleichsunternehmen mit dem Transaktionsobjekt.

Die Fairness Opinion besteht im Allgemeinen aus dem Opinion Letter und dem Valuation Memorandum. Im Opinion Letter nimmt der Wirtschaftsprüfer zur finanziellen Angemessenheit des Transaktionspreises Stellung. Das Valuation Memorandum stellt die hinter der zusammenfassenden Beurteilung stehenden angewandten Methoden, konkreten Vorgehensweise und Prämissen sowie das Beurteilungsergebnis ausführlich dar.

Damit es erst gar nicht zu einer Fehlentscheidung bei einer geplanten Unternehmenstransaktion kommt, kann der Wirtschaftsprüfer den Transaktionsprozess auch bereits im Vorfeld durch eine Financial-, Tax- oder Legal-Due Diligence Untersuchung begleiten. Dadurch können Risiken des Transaktionsobjekts noch vor dem Erwerb erkannt werden.

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