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„Verlorene“ Anzahlung: Vorsteuerabzug setzt genaue Bestimmung des Liefergegenstands voraus

Unternehmer können die Vorsteuer aus Anzahlungen abziehen, wenn ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung über die Anzahlung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer vorliegt und die Anzahlung tatsächlich geleistet worden ist. Nach einem Urteil des BFH vom 17.7.2019 (Az.: V R 9/19) muss für die Vorsteuerabzugsberechtigung zudem der Gegenstand der späteren Lieferung aus Sicht des anzahlenden Unternehmers genau bestimmt sein. Weiterhin muss die Lieferung aus seiner Sicht hinreichend sicher erscheinen. Dieses Erfordernis entnahm der BFH der Rechtsprechung des EuGH. Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte ein Investor bei einer GmbH ein Blockheizkraftwerk bestellt und eine Anzahlung geleistet, aus der er den Vorsteuerabzug geltend machte. Das Blockheizkraftwerk wurde später jedoch nicht geliefert, da die GmbH insolvent ging. Die Anzahlung des Investors war komplett verloren.

Der BFH holte in dem Verfahren zunächst eine Vorabentscheidung des EuGH ein und gestand dem Investor auf dieser Grundlage den Vorsteuerabzug zu. Entscheidend hierfür war, dass im Zeitpunkt der Anzahlung der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt war und der Investor davon ausgehen konnte, dass die Lieferung an ihn auch erfolgen würde. Unerheblich war für den BFH demgegenüber, dass die GmbH die Leistung von Anfang an gar nicht hatte erbringen wollen.

Hinweis: Der Vorsteuerabzug ist für den Voranmeldungszeitraum möglich, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Gerichtsmeinung musste der Investor seinen Vorsteuerabzug später auch nicht berichtigen, wie es z.B. bei rückgängig gemachten Käufen oder erlangten Rabatten geboten ist. Denn hierfür wäre eine Rückzahlung der Anzahlung durch den Lieferer erforderlich gewesen, die im Urteilsfall jedoch nicht erfolgt war.

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