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Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bis Dezember 2021

Aktuell sind Millionen Beschäftigte und rund zehntausend Betriebe von Kurzarbeit betroffen. Daher hat die Große Koalition am 25.08.2020 folgenden Änderungen zum Kurzarbeitergeld beschlossen:

  • Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld

    Kurzarbeitergeld kann statt regulär 12 Monate nun 24 Monate bezogen werden, maximal bis Ende 2021. Diese Änderung gilt nur für Unternehmen, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Bevor die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes beantragt wird, muss genau geprüft werden, ob alle Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dies gilt auch für Vereinbarungen mit den Mitarbeitern.
     
  • Erhöhung des Kurzarbeitergeldes verlängert

    Die Erhöhung des Kurarbeitergeldes auf 70 % bzw. 77 % ab dem vierten Bezugsmonat und 80 % bzw. 87 % ab dem siebten Monat wird bis 31.12.2021 beibehalten. Die Erhöhung kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist.
     
  • Erleichterter Zugang und Beantragung des Kurzarbeitergeldes

    Die aktuell geltenden Regeln, die den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtern, behalten bis zum 31.12.2021 ihre Gültigkeit. Dies betrifft alle Betriebe, die bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Anträge auf Kurzarbeitergeld, Anzeigen und Dokumente können online oder per App gestellt bzw. hochgeladen werden.
     
  • Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

    Unternehmen, deren Beschäftigte sich in Kurzarbeit befinden, sollen die Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31.06.2021 vollständig erstattet werden. Vom 01.07.2021 bis maximal zum 31.12.2021 soll allen Betriebe, die bis zum 31.06.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, mind. 50 % der Beiträge erstattet werden. Wird die Zeit der Kurzarbeit für Qualifizierungsmaßnahmen genutzt, können die Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstattet werden.
     
  • Minijobs, Leiharbeit

    Minijobs bis EUR 450,00 bleiben anrechnungsfrei. Leiharbeitern soll weiterhin der Bezug von Kurzarbeitergeld ermöglicht werden.

Die Gesetzesänderung muss jedoch noch im Bundestag zur Abstimmung gebracht werden. Einer Zustimmung des Bundesrats bedarf es nicht (Art. 1 KUGErmG). Bundesarbeitsminister Heil hat angekündigt, die geplanten Änderungen noch im September auf den Weg zu bringen. Ein Termin zur Abstimmung des Gesetzesentwurfs im Bundestag ist bisher noch nicht bekannt.

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