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Verlängerung des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse bis 2018 beschlossen

Der Landtag NRW hat am 12.12.2018 das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz verabschiedet. Im Rahmen dieses Gesetzes ist auch das Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse geändert worden.

Keine größenabhängigen Erleichterungen zur Erstellung von Gesamtabschlüssen bis einschließlich Haushaltsjahr 2018

Die Änderungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen durch das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz treten zum 1. Januar 2019 in Kraft. Übergangsregelungen und damit rückwirkende Anwendungen der Befreiungsvorschriften zur Aufstellung der Gesamtabschlüsse sind im Gesetz nicht vorgesehen, sodass die größenabhängigen Erleichterungen erst ab dem Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2019 in Anspruch genommen werden können. Für alle Gesamtabschlüsse bis einschließlich Haushaltsjahr 2018 bleibt die Aufstellungspflicht für die kommunalen Gesamtabschlüsse bestehen.

Verlängerung der Anzeige der Gesamtabschlüsse des Haushaltsjahres 2018 sowie der Vorjahre

Soweit die kommunalen Gesamtabschlüsse noch nicht der Aufsichtsbehörde angezeigt worden sind, können nunmehr mit der Anzeige des Gesamtabschlusses des Haushaltsjahres 2018 (bisher: 2015) die Gesamtabschlüsse der Haushaltsjahre 2011 bis 2017 (bisher: 2011 bis 2014) in ihrer vom Bürgermeister bestätigten Entwurfsfassung beigefügt werden. Zudem ist die Gültigkeit des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2021 ausgeweitet worden. Dies bedeutet, dass die kommunalen Gesamtabschlüsse der Haushaltsjahre 2011 bis 2017 aufzustellen, jedoch nicht zu prüfen sind, wenn der geprüfte und vom Rat festgestellte Gesamtabschluss 2018 bis zum 31. Dezember 2021 angezeigt wird. Die Gesamtabschlüsse der Vorjahre sind dieser Anzeige beizufügen.

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