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Verkürzte Nutzungsdauer von Computerhard­ware und Software

Wirtschaftsgüter wie Computer und Software bilden den Kernbereich der Digitalisierung und unterliegen aufgrund des technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Um steuerliche Anreize für einen Ausbau der Digitalisierung zu schaffen, hat das BMF eine deutliche Reduzierung der Nutzungsdauer für diese Wirtschaftsgüter beschlossen.

Steuerliche Auswirkungen der Absenkung der Nutzungsdauer

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Wirtschafts­gütern ist Grundlage der linearen Absetzung für Abnut­zung (AfA). Gemäß der amtlichen AfA-­Tabelle konnten  Computerhardware und Software bislang nur über drei Jahre abgeschrieben werden. Zwecks Stimulierung der Wirtschaft und Förderung der Digitalisierung eröffnet das BMF mit Schreiben vom 26.2.2021 für Computerhard­ware und Software nun die Möglichkeit, eine Nutzungs­dauer von nur einem Jahr anzusetzen. Anschaffungskos­ten dieser Wirtschaftsgüter können demnach im Rahmen einer Sofortabschreibung bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben oder als Werbungs­kosten abgezogen werden. 

Hinweis: Bei der Absenkung der Nutzungsdauer handelt es sich um ein Wahlrecht. Die Möglichkeit einer Abschrei­bung über drei Jahre besteht weiterhin.

Erfasste Wirtschaftsgüter

Das BMF-­Schreiben enthält eine detaillierte Aufzählung der Wirtschaftsgüter, die unter die Begriffe „Computer­hardware“ und „Software“ fallen. Zur „Computerhard­ware“ zählen insbesondere auch Peripheriegeräte, hier vornehmlich Geräte, die zur Ein­ und Ausgabe von Daten genutzt werden (wie z.B. Drucker und Bildschirme).

Hinweis: Bisher wurde die Sofortabschreibung von Peri­pheriegeräten als geringwertige Wirtschaftsgüter auf­grund der fehlenden selbständigen Nutzbarkeit abge­lehnt. Das Kriterium der selbständigen Nutzbarkeit muss nun nicht mehr erfüllt sein.

Auch Kassensysteme können von der Änderung der Nut­zungsdauer erfasst sein. Entscheidend ist, dass es sich dabei um computerbasierte Kassen handelt (Registrier­kassen sind nicht erfasst). 

Unter dem Begriff „Software“ werden Betriebs­ und Anwendersoftware zur Dateneingabe und ­verarbeitung erfasst. Dazu zählen neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-­Software, Software für Warenwirtschaftssys­teme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unterneh­mensverwaltung oder Prozesssteuerung. 

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Sofortabschreibung ist erstmals für alle Wirtschafts­jahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 enden. Auch bei Restbuchwerten für Wirtschaftsgüter, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft wurden, ist eine vollständige Abschreibung im Jahr 2021 möglich. Ent­sprechendes gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Erzielung von Einkünften verwendet werden.

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