Verfassungsrechtliche BFH-Zweifel auch bei Säumniszuschlägen
In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um die Aussetzung von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer für August 2018. Der BFH verweist auf seine kurz zuvor ergangenen Beschlüsse zu verfassungsrechtlichen Zweifeln gegen die Höhe der in § 233a AO und in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO normierten Zinssätze ab dem Jahr 2012. Für den anhängigen Streitfall stellen die Münchener Richter im Beschluss vom 26.5.2021 (Az.: VII B 13/21) fest, dass unter Berücksichtigung seiner Rechtsprechung auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen.
Dies gelte jedenfalls insoweit, als Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukomme, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion. Vor diesem Hintergrund war die Vollziehung des angefochtenen Abrechnungsbescheids hinsichtlich der Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für August 2018 in der beantragten hälftigen Höhe (Zinsanteil in Höhe von 6% p.a.) aufzuheben. Ein Revisionsverfahren ist anhängig (Az.: VII R 55/20).
Hinweis: In vergleichbaren Fällen sollte zunächst ein Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge beantragt werden. Das nachfolgende Einspruchsverfahren ruht dann bei Hinweis auf das genannte, beim BFH anhängige Verfahren kraft Gesetzes.