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USt: Entgeltminderung bei 0%-Finanzierung

Das bei Warenverkäufen häufig eingesetzte Angebot einer sog. 0%-Finanzierung führt zu keiner Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage (siehe früherer Beitrag). Dies bestätigte nun auch der BFH in einer neuen Entscheidung vom 8.7.2021. 

Ein Unternehmen K bot den Kunden bei Warenverkäufen eine sog. 0%-Finanzierung an. In den Rechnungen wurde neben dem Kaufpreis als Gesamtbetrag mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer darauf verwiesen, dass die seitens der finanzierenden Bank erhobenen Zinsen als „Nachlass“ gewährt werden. In den Umsatzsteuererklärungen wurden die steuerpflichtigen Umsätze aus den Warenverkäufen um den Betrag der an die Bank geleisteten Finanzierungsentgelte (sog. Subventionen) gekürzt. 

Im Anschluss an das Finanzamt und die Vorinstanz vertritt nun auch der BFH die Ansicht, dass die Bemessungsgrundlage nicht um die von der Bank einbehaltene „Subvention“ zu kürzen ist (Az.: XI R 15/19). Vielmehr bilde die von der Bank erbrachte Finanzdienstleistung einen anderen, unabhängigen Geschäftsvorgang, welcher die Bemessungsgrundlage des Kaufvertrags zwischen der Klägerin und dem Kunden nicht berühre. Dies zeige sich insbesondere daran, dass der Kunde gegenüber dem Unternehmen K eben den ungeminderten Barzahlungsbetrag schuldete. 

Hinweis: Gehört die finanzierende Bank dem Unternehmensverbund des Verkäufers an (z.B. sog. „Autobanken“) und gewährt die Bank dem Kunden ein Darlehen weit unter dem üblichen Marktzins, wodurch der Händler zum Ausgleich hierfür eine Zuzahlung zu leisten hat, dann ist laut Finanzverwaltung die Zuzahlung des Herstellers/Händlers als sonstige Leistung anzusehen. Bei nicht eingebundenen Banken soll das Handeln auf die Einräumung eines Kredits an den Kunden ausgerichtet sein – eine sonstige Leistung des Kreditinstituts an den Händler liege nicht vor, weshalb es zu keiner Minderung der Bemessungsgrundlage kommt.

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