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Update Mindestlohngesetz: Vereinfachungen und Klarstellungen durch das BMAS und die Rechtsprechung

​Der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von EUR 8,50 gilt in Deutschland seit über sechs Monaten. Nunmehr sollen in zwei sehr praxisrelevanten und umstrittenen Regelungsbereichen des Mindestlohngesetzes - den Dokumentationspflichten und der Auftraggeberhaftung - Lockerungen bzw. Klarstellungen erfolgen.
So hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aktuell beschlossen, dass künftig die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten in den im Gesetz genannten Branchen bereits dann entfallen soll, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt mehr als EUR 2.000,00 brutto/Monat beträgt (bisherige Grenze: EUR 2.958,00 brutto/Monat). Zur Umsetzung wird eine entsprechende Rechtsverordnung auf den Weg gebracht.
Hinsichtlich der Auftraggeberhaftung soll eine Begrenzung auf Fälle erfolgen, in denen ein Unternehmer eigene vertragliche Pflichten an andere Unternehmen weiterreicht. Privatpersonen sollen damit generell nicht von der Generalunternehmerhaftung betroffen sein, genauso wenig wie Unternehmen, die eine Leistung selbst in Anspruch nehmen.
Die aktuelle Rechtsprechung weist ebenso in wichtigen Fragen den Weg: So wurde kürzlich höchstrichterlich entschieden, dass für die Entgeltfortzahlung für Feiertage und Urlaub der Mindestlohn, ebenso wie für die Vergütung von Arbeit, gilt.

Wir halten Sie über weitere zu erwartende Entwicklungen auf dem Laufenden.

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