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Unterstützung für Ausbildungsbetriebe in der Corona-Pandemie

Die Bundesregierung weitet die Förderung von Ausbildungsplätzen aus

Schon bisher werden kleine und mittlere Unternehmen, die von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, durch das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vom 29.07.2020 mit Prämien gefördert, wenn sie Auszubildende im bisherigen oder größerem Umfang neu einstellen oder aus insolventen Betrieben übernehmen. Das Bundesprogramm wird durch zwei Förderrichtlinien umgesetzt.

Die Bundesregierung reagiert auf die weiterhin bestehende Corona-Krise und ihre umfangreichen Folgen und erweitert nun die Fördervoraussetzungen. Die Ausbildungsprämien, Übernahmeprämien und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung werden bis Juni 2021 verlängert. Die entsprechenden Änderungen der Ersten Förderrichtlinie wurden am 10.12.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht und traten am 11.12.2020 in Kraft.

Die zentrale Änderung der Ersten Förderrichtlinie betrifft die Herabsetzung der Kriterien, nach denen die besondere Corona-Betroffenheit eines Betriebs bemessen wird. Demnach gelten Betriebe als im erheblichen Umfang betroffen, wenn sie

  • in den Monaten Januar bis Dezember 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt haben oder
  • wenn sie Umsatzeinbußen von durchschnittlich mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten zwischen April bis Dezember 2020 hatten oder in
  • fünf zusammenhängenden Monaten Einbußen von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr verkraften müssen (bisher: durchschnittlich mindestens 60 Prozent in April und Mai 2020 gegenüber Vorjahr).

Die Durchführung von Kurzarbeit kann für die Ausbildungsprämien und Ausbildungsprämien plus auch im zweiten Halbjahr 2020 berücksichtigt werden (bisher: nur erstes Halbjahr 2020).

Bei einem Ausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, kann in beiden Varianten alternativ der Durchschnitt des jeweiligen Zeitraums für 2020 mit dem Durchschnitt der Umsätze der Monate November und Dezember 2019 verglichen werden.

Weiterhin werden die Fördermaßnahmen Ausbildungsprämie, Ausbildungsprämie plus, Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit und Übernahmeprämie folgendermaßen erweitert:

„Ausbildungsprämie“ bei Erhalt des Ausbildungsniveaus

Die Prämienhöhe beträgt einmalig 2.000,00 € für jeden Ausbildungsvertrag.

Voraussetzung:

Die „Ausbildungsprämie“ wird einem Ausbildungsbetrieb für eine neu beginnende Berufsausbildung gewährt, wenn er die Zahl der für das neue Ausbildungsjahr geschlossenen Ausbildungsverträge auf dem durchschnittlichen Niveau der letzten drei Jahre hält. Der Beginn des neuen Ausbildungsverhältnisses muss zwischen dem 24. Juni 2020 (bisher 1. August) und dem 15. Februar 2021 liegen und über die Beendigung der Probezeit hinaus regulär fortgesetzt werden. Für den Vergleich wird jeweils der Zeitraum vom 24. Juni bis zum 23. Juni des Folgejahres abgestellt.

„Ausbildungsprämie plus“ bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus

Die „Ausbildungsprämie plus“ wird einem Ausbildungsbetrieb für eine neu beginnende Berufsausbildung gewährt, wenn er durch diese für das neue Ausbildungsjahr eine höhere Anzahl an Ausbildungsverträgen abschließt, als er es im Durchschnitt der letzten drei Jahre getan hat. Umfasst sind auch erstmals ausbildende Betriebe. Der Beginn des Ausbildungsverhältnisses muss zwischen dem 24. Juni 2020 (bisher 1. August) und dem 15. Februar 2021 liegen und über die Beendigung der Probezeit hinaus regulär fortgesetzt werden.

Die Prämienhöhe beträgt einmalig 3.000,00 € für jeden zusätzlichen, die bisherige durchschnittliche Anzahl übersteigenden Ausbildungsvertrag.

„Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ zur Vermeidung von Kurzarbeit

Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung werden einem Ausbildungsbetrieb gewährt, der trotz Corona-bedingten Arbeitsausfall von mind. 50 % und Kurzarbeit Auszubildende und deren Ausbilder nicht in Kurzarbeit bringt oder hält, sondern die laufende Ausbildung fortsetzt. Die Zuschusshöhe beträgt 75 Prozent der Ausbildungsvergütung für jeden Auszubildenden und jeden Monat, in dem ein relevanter Arbeitsausfall vorliegt. Bemessungsgrundlage ist das sich auf Grundlage der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsvergütung ergebende Arbeitgeber-Brutto ohne Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Der Zuschuss wird erstmals ab dem 1. August 2020 und letztmals für Juni 2021 (bisher Dezember 2020) gewährt.

Für die drei Maßnahmen sind Zuwendungsempfänger ausbildende kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeiter.

Bei der Bestimmung der Betriebsgröße sind sämtliche Beschäftigte des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, und, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, die Zahl der Beschäftigten des Konzerns, zu berücksichtigen.

„Übernahmeprämie“ für Insolvenz-Azubi

  • Übernimmt ein Betrieb einen Auszubildenden, der seine Ausbildungsstelle wegen einer pandemiebedingten Insolvenz verloren hat, kann dieser künftig unabhängig von der Mitarbeiterzahl des Unternehmens (bisher: nur, wenn beide Betriebe maximal 249 Mitarbeiter hatten) mit der Übernahmeprämie gefördert werden. Der aufnehmende Betrieb erhält nach erfolgreich abgeschlossener Probezeit des Azubis die Übernahmeprämie als einmaligen Zuschuss in Höhe von 3.000 Euro. Solche Übernahmen können bis zum 30. Juni 2021 gefördert werden.
  • Voraussetzung beim insolventen Betrieb: Eine pandemiebedingte Insolvenz, das heißt, das Insolvenzverfahren wurde bis zum 30. Juni 2021 eröffnet und das Unternehmen war vor dem 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
  • Voraussetzung beim Übernahme-Betrieb: Antragsberechtigt sind Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, die Auszubildende aus pandemiebedingt insolventen Unternehmen bis zum 30. Juni 2021 für die Dauer der restlichen Ausbildung übernehmen.
  • Die übernehmenden Betriebe benötigen für den Antrag eine Bescheinigung vom Insolvenzverwalter des insolventen Unternehmens (des übergebenden Betriebes).

Achtung Fristen!

  • Anträge für die „Ausbildungsprämien“ und die „Übernahmeprämie“ sind innerhalb von drei Monaten nach dem 11. Dezember 2020 oder – wenn die Probezeit erst danach abläuft – nach dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit zu stellen.
  • Anträge auf „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ sind rückwirkend für jeden Monat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.
  • Wurde die Förderung des Ausbildungsverhältnisses bisher abgelehnt oder nur teilbewilligt, ist eine erneute Antragstellung binnen drei Monate ab dem 11. Dezember 2020 unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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