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Umsatzsteuerliche Behandlung von Stornogebühren

Im Zuge der Corona-Pandemie kommt es derzeit flächendeckend zur Stornierung von Aufträgen, beispielsweise im Bereich von Veranstaltungen aller Art sowie den im Zusammenhang damit erbrachten Leistungen (Catering etc.). Sofern in derartigen Fällen an den Auftragnehmer eine Stornogebühr gezahlt wird, stellt sich die Frage, ob diese der Umsatzsteuer unterliegt, oder ob es sich um nicht steuerbaren Schadensersatz handelt.

Die Finanzverwaltung äußert sich im Umsatzsteueranwendungserlass explizit nur zu Stornogebühren bei Reiseleistungen. Hierbei gilt, dass eine Stornogebühr als nicht steuerbarer Schadensersatz zu behandeln ist, wenn der Reisende vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktritt und er für diesen Fall eine im Reisevertrag vorab vereinbarte Entschädigung zu entrichten hat. Es stellt sich die Frage, ob dies auch für andere Leistungen gilt, bzw. anhand welcher Kriterien zu unterscheiden ist, ob es sich um einen steuerbaren Leistungsaustausch oder um einen nicht steuerbaren Schadensersatz handelt.

In einem Urteil aus dem Jahr 2010 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein sogenanntes „Bereitstellungsentgelt“ (bzw. die sogenannte „Fautfracht“ i. S. v. § 415 Abs. 2 HGB) im Speditionsgewerbe eine pauschalierte Entschädigung darstellt und nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat der BFH dies im Ergebnis damit begründet, dass die von einem Unternehmer durchgeführten Vorbereitungs- und Planungsarbeiten noch keine bestimmbare Leistung an den Auftraggeber darstellen. Da das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden ist (BFH vom 30.06.2010, Az. XI R 22/08, BStBl. II 2010, S. 1084), sind diese Grundsätze allgemein anwendbar.

Ergebnis: Es kommt also entscheidend darauf an, ob die Stornierung eines Auftrages rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung erfolgt, oder ob der Auftragnehmer bereits mit der Leistungserbringung begonnen hat. Bloße interne Vorbereitungs- und Planungsarbeiten begründen grundsätzlich noch keine bestimmbare Leistung, sodass die Stornogebühren im Fall einer Stornierung des Auftrags in diesem Stadium als nicht steuerbarer Schadensersatz zu behandeln sind.

Hinweis: Einigen sich die Vertragsparteien während der Erbringung einer zeitbezogenen Leistung auf einen Abbruch gegen Entschädigung, kann auch der für die Zeit nach dem Abbruch gezahlte Betrag ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt darstellen, etwa als Gegenleistung für das Unterlassen einer bestimmten Handlung. Weiterhin ist zu beachten, dass Zahlungen für eine Bereitschaftsleistung (z. B. Notdienste) auch dann umsatzsteuerpflichtiges Entgelt darstellen, wenn die Leistung nicht abgerufen wird.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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