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Umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Kryptowährungen sind virtuelle Währungen, die nach umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten Entgelt i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) darstellen. Der Tausch konventioneller in virtuelle Währungen und umgekehrt ist eine steuerbare sonstige Leistung, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei ist. Die Verwendung von Kryptowährungen als Entgelt wird derer konventioneller Zahlungsmitteln gleichgesetzt, sofern sie als reines Zahlungsmittel dient. Entsprechend ist die Verwendung nicht steuerbar. Auch das Mining ist ein umsatzsteuerfreier Vorgang. Die dafür an den Miner geleistete Transaktionsgebühr wird freiwillig gezahlt und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung des Miners.

Das Betreiben und die Bereitstellung einer Wallet durch Unternehmer gegen Entgelt ist eine sonstige Leistung, die auf elektronischem Weg erbracht wird. Sie ist nach § 3a Abs. 5 S. 2 Nr. 3 UStG am Leistungsort steuerbar. Auch das Betreiben einer entsprechenden Handelsplattform im Internet ist steuerbar. Nur wenn der Betreiber im eigenen Namen den Kauf und Verkauf von Kryptowährungen als Mittelsperson durchführt, kann eine Befreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG erwogen werden.

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