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Umsatzsteuerfreie Leistungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, können gem. Billigkeitsregelung des BMF als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Die Billigkeitsregelung kommt sowohl für den Veranlagungszeitraum 2020 als auch 2021 zur Anwendung.

Das BMF-Schreiben vom 15.6.2021 (Az.: III C 3 - S7130/20/10005 :015) führt als mögliche begünstigte Leistungen die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt, auf. Dabei ist unbeachtlich, ob die erbrachten Leistungen steuerbar  sind.

Hinweis: Zu beachten sind allerdings die Folgen für den Vorsteuerabzug: Wenn sich leistende Unternehmen auf die im Billigkeitsweg zu gewährende Steuerbefreiung berufen, führt dies zu einem Ausschluss des Vorsteuerabzugs für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen.

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