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Transparenzregister: geänderte Verwaltungsauffassung und neue Gesetzgebungsvorhaben

Mitte Februar veröffentlichte das Bundesverwaltungsamt (BVA) unter dem Datum vom 9. Februar 2021 neue FAQs zum Transparenzregister („Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz“). Darüber hinaus liegt seit dem 10. Februar 2021 ein Regierungsentwurf zur Änderung des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) vor. Der wesentliche Inhalt dieser Papiere stellt sich wie folgt dar:

Neue FAQs des BVA vom 9. Februar 2021 - wiederholte Kehrtwende

Die nunmehr vom BVA vertretene Verwaltungsauffassung zur Begründung der Kontrolle auf sonstige Weise, welche in den aktuellen FAQs als „Konkretisierung“ dargeboten wird, stellt im Prinzip eine wiederholte Kehrtwende um 180° dar.

Im Rahmen der vorletzten FAQs vom 19. August 2020 äußerte das BVA überraschende und sehr weitreichende Ansichten zur Frage der Stellung als wirtschaftlich Berechtigter aufgrund der Begründung der Ausübung der Kontrolle auf sonstige Weise. Die Ausübung der Kontrolle auf vergleichbare Weise sollte nach seinerzeitiger Ansicht des BVA auch gegeben sein, wenn eine natürliche Person Entscheidungen in einer Gesellschaft verhindern kann. In diesem Fall wäre die natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen und dem Transparenzregister aktiv mitzuteilen. Wir berichteten in diesem Blogbeitrag: Transparenzregister: Achtung – Strengere Rechtsauffassungen des Bundesverwaltungsamts

Genauso unauffällig, wie das BVA die vorstehend dargestellte Sichtweise in ihren FAQs vom 19. August 2020 veröffentlichte, nahm es nun, wohl auf Druck der in der Literatur geäußerten Kritik, ihre Verwaltungsauffassung erfreulicherweise wieder zurück.

Nach den neuen FAQs ist für die Begründung der Kontrolle auf sonstige Weise und mithin für die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter erforderlich, dass ein Zustimmungserfordernis bzw. ein Veto- oder Widerspruchsrecht zu einem beherrschenden Einfluss führt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine natürliche Person über diese Rechte die Vereinigung faktisch kontrolliert oder deren Transaktionen letztlich veranlasst. Maßgeblich seien hierbei nach Ansicht des BVA die Umstände des Einzelfalls.

Konkreter, wann dies der Fall sein soll, wird das BVA nicht. Lediglich im Rahmen eines skizzierten Fallbeispiels eruiert das BVA äußerst knapp eine wirtschaftliche Berechtigung einer natürlichen Person für den Fall, dass einer natürlichen Person keinerlei Stimmrechte an der Vereinigung zu stehen, diese jedoch über ein umfassendes Vetorecht gegen sämtliche Gesellschafterbeschlüsse verfügt.

Regierungsentwurf zur Änderung des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister-und Finanzinformationsgesetz) vom 10.02.2021

Am 10. Februar 2021 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister und Finanzinformationsgesetz) beschlossen.

Der Gesetzesentwurf sieht derzeit insbesondere - neben diversen weiteren Änderungen - die Umgestaltung des Transparenzregisters zu einem Vollregister vor.

Bisher sah § 20 Abs. 2 GwG vor, dass Gesellschaften aufgrund der sogenannten „Mitteilungsfiktion“ keine Mitteilung zum Transparenzregister veranlassen mussten, sofern sich sämtliche erforderlichen Angaben aus öffentlichen Registern (z. B. dem Handelsregister) elektronisch ergaben.

Nunmehr ist beabsichtigt, diese Mitteilungsfiktion ersatzlos zu streichen. Im Klartext bedeutet dies, dass sämtliche deutsche Gesellschaften zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister verpflichtet sein werden. Sofern das vorbezeichnete Gesetz also in der im Regierungsentwurf vorgesehenen Fassung verabschiedet wird, besteht für die deutschen Gesellschaften Handlungsbedarf.

Auch privilegierte Gesellschaften, wie börsennotierte AGs, welche bislang von einer Mitteilungspflicht per Gesetz befreit waren, würden nunmehr zur aktiven Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet sein.

Hintergrund: Ursprünglich sollten sämtliche europäischen Transparenzregister bis Ende März 2021 miteinander vernetzt werden. Die aus dem derzeit in Deutschland als reinem Auffangregister ausgestalteten Transparenzregister erzeugten Datensätzen sind allerdings mit der beabsichtigten europäischen Plattform derzeit nicht kompatibel. Schuld ist hieran die bislang in Deutschland praktizierte Mitteilungsfiktion. Die bislang im Transparenzregister abrufbaren Auszüge enthalten in vielen Fällen keine Eintragung wirtschaftlich Berechtigter. Für den Abrufenden ist dabei jedoch nicht erkennbar, ob die Gesellschaft ihren Mitteilungspflichten zum Transparenzregister schlicht nicht nachgekommen ist oder ob diese von der Mitteilungsfiktion Gebrauch gemacht hat. Durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion und der damit verbundenen Mitteilungspflicht aller deutschen Gesellschaften wird dieses Problem - zu Lasten der Wirtschaft - umgangen.

Immerhin sieht der Gesetzesentwurf für die Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten von aufgrund der geplanten Vorschriften erstmalig meldepflichtigen Gesellschaften diverse Übergangsregelungen vor. Je nach Gesellschaftsform sind hier unterschiedliche Zeiträume für die Nachmeldung vorgesehen. Beispielsweise ist für GmbHs derzeit eine Frist bis zum 30. Juni 2022 und für eingetragene Personengesellschaften eine Frist bis zum 31. Dezember 2022 vorgesehen.

Zudem ist im Zusammenhang mit der Pflicht zur Erstmeldung eines wirtschaftlich Berechtigten beabsichtigt, die damit im Zusammenhang stehenden Bußgeldvorschriften zeitweise auszusetzen. Entsprechendes gilt auch für hierfür im Zusammenhang stehende Unstimmigkeitsmeldungen.

Das weitere Gesetzgebungsverfahren ist unbedingt zu beobachten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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