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Stromsteuerliche Aspekte bei Leitungsverlusten

​Aus technischen Gründen kommt es bei der Stromweiterleitung oder auch Vorgängen in unternehmenseigenen Umspannwerken bzw. Umspannstationen zu Verlusten bei der dort eingeleiteten Strommenge im Verhältnis zur ausgehenden bzw. beim nachfolgenden Zählpunkt ankommenden Strommenge.

Insbesondere bei geschlossenen Verteilernetzen im Sinne des § 110 Energiewirtschaftsgesetz war die Frage möglicher Leistungsverluste und deren Auswirkung auf die stromsteuerliche Bemessungsgrundlage bis dato nicht abschließend geklärt, sodass sich hiermit im Januar 2015 das Finanzgericht München (Urteil vom 29.01.2015 - 14 K 2822/13) beschäftigen durfte.

Der Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes hat regelmäßig den stromsteuerlichen Versorgerstatus im Sinne des §§ 5 Abs. 1 i.V.m. 4 Stromsteuergesetz (StromStG) inne bzw. ist im Besitz der Erlaubnis zur Entnahme des Stroms nach § 4 StromStG. Sofern keine Eigenerzeugung des Stroms (z.B. durch PV, Windkraft oder BHKW - Anlagen) vorgenommen wird, findet eine Beschaffung der benötigten Strommengen am freien Markt statt. Im stromsteuerrechtlichen Sinne bedeutet dies, das man als Versorger im Sinne des Stromsteuerrechts im Beschaffungsprozess keine Stromsteuer an den Vorlieferanten zahlt sondern diese direkt und eigenständig an das zuständige Hauptzollamt anmeldet bzw. abführt. Da es im Strom- bzw. Energiesteuerrecht keine Organschaft wie z.B. im Umsatzsteuer oder Ertragssteuerrecht gibt, kann bereits die Stromweiterleitung an Schwester- bzw. Tochtergesellschaften den Versorgerstatus begründen.

Die Feststellungen des erkennenden Senates können wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Aus der Systematik des StromStG folgt, dass sich das Versorgungsnetz i. S. d. § 5 StromStG nicht auf das öffentliche Versorgungsnetz beschränkt oder je nach der Beschaffenheit der jeweiligen Betriebsstätte auszulegen ist. Dem Versorgungsnetz müssen sämtliche Leitungen und Umspannvorrichtungen in allen Niederlassungen des Versorgers zugerechnet werden. Betriebsstätten, an denen ein Versorger Strom nur zum Selbstverbrauch entnimmt, sind daher nicht vom Versorgungsnetz auszunehmen.
  2. Aus der weiten Ausdehnung des Begriffs des Versorgungsnetzes, welches bis zum Letztverbraucher oder bis zur Eigenverbrauchstelle des Versorgers reicht, folgt, dass bei nicht zu vermeidenden Umspann- und Leitungsverlusten keine Stromsteuer entsteht.
  3. Im Stromsteuerrecht ist klar zwischen Versorger und Letztverbraucher zu unterscheiden. Grundsätzlich kann ein Versorger nicht zugleich Letztverbraucher sein.
  4. Der Begriff des Versorgers knüpft an eine rechts- und geschäftsfähige natürliche oder juristische Person und nicht an eine Betriebsstätte an.

Der erkennende Senat gab in seinem Urteil vom 29.01.2015 (14 K 2822/13) dem Kläger recht, das beklagte Hauptzollamt hat hiergeben Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt (AZ: VII R 7/15).

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Sobald im Rahmen der Stromsteueranmeldung „Leitungsverluste“ zu berücksichtigen sind, sollte in diesem Zusammenhang auf die optimale Verfahrensrechtliche Position geachtet werden.

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