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Stromsteuer: Entnahme von selbst erzeugtem Strom ist erlaubnispflichtig

Bereits seit dem 1.7.2019 ist unter bestimmten Umständen die steuerfreie Entnahme von Strom für Betreiber von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) und hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) möglich. Die Voraussetzungen sollten überprüft werden, da die Hauptzollämter mit einem systematischen Abgleich des Marktstammdatenregisters begonnen haben und die Betreiber um Meldung ihrer Anlagen bittet.

Hintergrund 

Nach dem Stromsteuergesetz unterliegt Strom der Stromsteuer. Die Stromsteuer beträgt 20,50 € für eine Megawattstunde. Sie ist eine Verbrauchsteuer und entsteht u.a. mit der Entnahme zum Selbstverbrauch oder durch Leistung an Letztverbraucher. Die Stromsteuer entsteht jedoch nicht, wenn Strom von der Steuer befreit ist.

Steuerfreier Strom

Von der Stromsteuer befreit ist u.a. Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern (PV-Anlagen) oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW erzeugt wird und im räumlichen Zusammenhang zur Anlage (d.h. im Umkreis von max. 4,5 km) zum Selbstverbrauch entnommen oder an Letztverbraucher geleistet wird.

Erlaubnis zur Entnahme von steuerfreiem Strom

Für die Entnahme von steuerfreiem Strom bedarf es einer Erlaubnis, wobei die Art der Erlaubnis von der Nennleistung der Anlage abhängt. Ist die steuerfreie Entnahme nicht allgemein erlaubt, muss eine förmliche Einzelerlaubnis beantragt werden, um die Stromsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Liegt diese nicht vor, muss der erzeugte Strom versteuert werden. Größenabhängig ist wie folgt zu differenzieren: 

(1) PV-Anlagen bis zu 1 MW und KWK-Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 50 kW: Der Betreiber benötigt für die Entnahme von steuerbefreitem Strom keine Erlaubnis, da die Entnahme allgemein erlaubt ist (sog. allgemeine Erlaubnis). 

(2) PV-Anlagen und KWK-Anlagen mit einer Nennleistung von über 1 MW bzw. 50 kW bis zu 2 MW: Betreiber benötigen für die Entnahme von steuerbefreitem Strom eine sog. förmliche Erlaubnis, um den Strom stromsteuerfrei entnehmen zu dürfen. Die Erlaubnis ist beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.

Fazit: Somit müssen Betreiber von PV-Anlagen und KWK-Anlagen mit einer Nennleistung von über 1 MW bzw. 50 kW bis zu 2 MW ihre Anlage beim zuständigen Hauptzollamt melden, da sie nur in diesem Fall Strom steuerfrei entnehmen können. Andernfalls ist die Entnahme steuerpflichtig und die Steuer ist zu entrichten. 

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