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Strom-, Energie- und insbesondere Alkoholsteuerrechtliche Handlungsoptionen und Fallstricke während der Corona-Pandemie

Das am 13. März 2020 von Bundesministerium der Finanzen (BMF) und Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (kurz BMWi) angekündigte Maßnahmenpaket der Bundesregierung zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie beinhaltet neben den von den Finanzämtern verwalteten Steuern (insbesondere Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) auch ein umfassendes Maßnahmenpaket für die in den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung fallenden Verbrauchssteuern.

Somit können insbesondere auch Anträge auf Stundung von Strom-, Energie- und insbesondere Alkoholsteuerzahlungsverpflichtungen gestellt werden, sofern eine konkrete Auswirkung des Corona-Virus auf den jeweiligen Antragsteller hergeleitet werden kann. Weiterhin stehen Antragsmöglichkeiten auf einen „Vollstreckungsaufschub“ bzw. die Anpassung von Vorauszahlungen zur Verfügung.

Darüber hinaus bietet es sich in der aktuellen Situation an, mögliche Anträge auf eine Entlastung nach dem Strom- oder Energiesteuergesetz vorzuziehen bzw. mögliche strittige Rechtsfragen offen und lösungsorientiert mit der Zollverwaltung zu diskutieren.

Vorsicht ist jedoch geboten, sofern der Antragsteller aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation als „Unternehmen in der Krise“ aufgrund der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU anzusehen sein sollte, da die Zollverwaltung seit dem Jahr 2017 entsprechende Erklärungen bzw. Negativbestätigungen im Rahmen von Entlastungsanträgen nach dem Strom- und Energiesteuergesetz durch Formblatt 1139 fordert.

Ergänzend sollte der Antragsteller bei der Inanspruchnahme weiterer Hilfen aus den nationalen Soforthilfeprogrammen im Rahmen der Corona-Krise zur Sicherung möglicher (bereits eingeplanter) Verbrauchsteuerentlastungen eine enge Abstimmung mit seinem steuerlichen/rechtlichen Berater suchen, um eine erfolgversprechende Antragstellung sonstiger Hilfen und gleichzeitiger Vereinnahmung der begehrten Entlastungen nicht zu gefährden, da nach jetzigem Sachstand eine für den Antragsteller ggf. nachteilige Anwendung beihilferechtlicher Vorschriften der Europäischen Union nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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