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Stiftungszweck begrenzt Vertretungsmacht nicht – Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs

Die Vertretungsmacht eines Stiftungsvorstands kann im Außenverhältnis gegenüber Dritten nur durch ausdrückliche Satzungsbestimmungen begrenzt werden (§§ 86 i.V.m. 26 Abs. 1 BGB).

Bisher sollte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits der Stiftungszweck allein eine solche Beschränkung bilden können. Dies wurde von vielen Stiftungsrechtlern in der Literatur anders gesehen. In einem Urteil vom 15.04.2021 (Az.: III ZR 139/20) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun die alte Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.

Allein der konkret formulierte Stiftungszweck kann danach die allgemeine Vertretungsmacht des Vorstands nicht beschränken. Klargestellt hat der BGH aber auch, dass eine gesonderte Satzungsklausel, welche die Vertretungsmacht ausdrücklich auf den Zweck der Stiftung beschränkt, im Außenverhältnis wirksam ist.

Im konkreten Fall hatte eine Stiftung letztendlich erfolgreich gegenüber ihrem Vertragspartner einen gemeinnützigkeitsschädlichen Vertrag mit der Begründung angefochten, die Vertretungsmacht ihres Vorstands sei auf ihre satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke beschränkt gewesen. Streitig waren angebliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen die Stiftung in Millionenhöhe.

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