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Steuerliche Erleichterungen aufgrund der Corona-Pandemie

Die Corona-Pandemie hält die Bürger und die Wirtschaft in Atem und verursacht existenzielle Herausforderungen. Das Bundesministerium hat betreffend die Steuern und Zölle Hilfsmaßnahmen für Unternehmen erlassen, die von der Corona-Pandemie betroffen sind.

Um Unternehmen in Zeiten der Corona-Pandemie zu unterstützen und ihre Ausstattung mit Liquidität zu verbessern, können die Unternehmen steuerliche Hilfen erhalten. Die konkreten steuerlichen Erleichterungen sehen dabei wie folgt aus:

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der nachfolgend genannten steuerlichen Hilfsmaßnahmen ist in jedem Fall, dass die Unternehmen nachweislich aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie die Steuerzahlungen nicht leisten können.

Besitz- und Verkehrssteuern

Steuerstundungen

Auf Antrag sollen Steuerzahlungen befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem zuständigen Finanzamt stellen. Die Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar von der Corona-Pandemie betroffen sind. Der Zeitpunkt der Steuerzahlung wird damit hinausgeschoben, die Steuer wird jedoch nicht erlassen.

Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und die Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

Für Steuerabzugsbeträge wie z. B. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ist bisher keine Stundung vorgesehen. Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten.

Ob Grundsteuer gestundet wird, ist derzeit noch nicht klar. Wir gehen davon aus, dass sich die Gemeinden bis zum nächsten Zahlungstermin, dem 15. Mai 2020, diesbezüglich noch äußern werden. Selbiges gilt für die Gewerbesteuer.

Die genannten Maßnahmen finden ebenfalls für die Versicherungssteuer Anwendung.

Anpassungen von Vorauszahlungen

Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können weiterhin die Höhe ihrer Vorauszahlungen zur Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Der Antrag ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

Weiterhin kann die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer auf Antrag bis auf null Euro herabgesetzt werden. Dies kann über die Abgabe des berichtigten Antrags auf Dauerfristverlängerung vorgenommen werden.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind wie bisher fristgerecht einzureichen und die Steuer ist entsprechend abzuführen.

Sowohl für die zinslose Stundung von Steuerzahlungen, für die Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie für die Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer bzw. des Gewerbesteuermessbetrages hat die Finanzverwaltung in Hamburg Formulare herausgegeben, um eine schnelle Bearbeitung sicherstellen zu können. Diese müssen vollständig ausgefüllt und im Original unterschrieben werden. Die Anträge können unter folgendem Link für Hamburg heruntergeladen werden: https://www.hamburg.de/fb/formulare/

Die Anträge sollen als elektronisches Dokument an das Funktionspostfach des zuständigen Finanzamtes gerichtet werden, die unter folgendem Link für Hamburg zu finden sind: https://www.hamburg.de/fb/finanzaemter/

Die weiteren Bundesländer sehen zum Teil diese Anträge auf ihren Webseiten ebenfalls vor.

Vollstreckungsmaßnahmen

Die zuständigen Finanzämter sollen des Weiteren auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden bis zum Jahresende verzichten. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Betroffen hiervon sind die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

Zölle und Verbrauchsteuern

Bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z. B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sind die Hauptzollämter angewiesen worden, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen. Dadurch sollen bei den betroffenen Steuerpflichtigen unbillige Härten vermieden werden.

Insbesondere folgende Maßnahmen kommen hier in Betracht:

Stundungen

Durch eine Stundung kann die gesetzliche Fälligkeit des Steueranspruchs hinausgeschoben werden. Die Pflicht zur Zahlung der Steuer bleibt davon unberührt.

Stundungsanträge für nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse gestellt werden. Die Steuern müssen bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällig sein oder fällig werden. Anträge auf Stundung von nach dem 31. Dezember 2020 fällig werdenden Steuern sind besonders zu begründen.

Vollstreckungsaufschub

Drohen aktuell Vollstreckungsmaßnahmen kann unter Darlegung der aktuellen Situation des Vollstreckungsschuldners Vollstreckungsaufschub beantragt werden.

Vorauszahlungen

Nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Anpassung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen stellen.

Wenn Unternehmen von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sind, sollten diese entsprechende Anträge stellen. Die Anträge sind entsprechend zu begründen und der Zusammenhang zur Corona-Krise glaubhaft darzulegen. Die Hauptzollämter sowie die Finanzämter sind dazu angehalten, die Anträge entgegenkommend zu bearbeiten.

Bitte beachten Sie: Unrichtige Angaben des Unternehmens bzw. Unternehmers, insbesondere im Zusammenhang mit der Anpassung von Vorauszahlungen, können strafrechtliche Folgen haben, da der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung bzw. der Steuerhinterziehung erfüllt sein kann.

Quellen: BMF-Schreiben vom 19. März 2020, Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus vom 19. März 2020, Mitteilung Steuerberaterkammer vom 23. März 2020

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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