Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Sonderregelung aufgrund Corona-Pandemie: Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 verlängert!

Am 15. Februar 2021 ist das Gesetz zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 beschlossen worden. Die Neuregelung ist am 19. Februar 2021 in Kraft getreten.

Steuererklärungen für das Jahr 2019, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, können nun bis zum 31. August 2021 abgegeben werden.

Die Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 für beratene land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird vom 31. Juli 2021 entsprechend auf den 31. Dezember 2021 verlängert.

Nach den bereits im Dezember 2020 getroffenen Maßnahmen stellt die aktuell beschlossene Fristverlängerung nach der Gesetzesbegründung eine noch weitergehende Entlastung dar. Die Corona-Pandemie stelle die Angehörigen der steuerberatenden Berufe gegenwärtig in besonderer Weise vor zusätzliche Arbeits- und Beratungsanforderungen. Dazu gehöre u. a. auch die Beantragung von Corona-Hilfsleistungen. Diese außergewöhnlichen Anforderungen rechtfertigen auch bei den Land- und Forstwirten sowie bei den landwirtschaftlichen Buchstellen die beschlossene Fristverlängerung.

Der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 beginnt am 1. Oktober 2021. Im Fall von land- und forstwirtschaftlichen Einkünften ist der Beginn dieses Zinslaufs der 1. Mai 2022.

Unverändert: Offenlegungsfrist nach § 325 HGB für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31. Dezember 2019

Zwar hat das Bundesamt für Justiz am 15. Dezember 2020 auf seiner Internetseite angekündigt, dass vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren für die verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses 2019 eingeleitet wird. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Nicht verlängert wurde jedoch die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB. Für Jahresabschlüsse auf den 31. Dezember 2019 gilt unverändert die Frist von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag. Der Jahresabschluss auf den 31.12.2019 war bis zum 31. Dezember 2020 offenzulegen!

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang