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Schutz der Beschäftigten während der Corona-Pandemie – neue Pflichten für den Arbeitgeber

Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die verstärkt auftretenden Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus erhöhen das Infektionsrisiko auch in Betrieben.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) geht davon aus, dass Corona-Tests in Unternehmen (zum Beispiel Antigen-Schnelltests) ein geeignetes und wichtiges Instrument zur Bekämpfung der Pandemie sind. Je häufiger getestet wird und je schneller ein Testergebnis vorliegt, desto früher und wirkungsvoller kann eine Ausbreitung des Virus im Betrieb reduziert oder vermieden werden.

Da die bereits bestehende Maßnahme in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung der freiwilligen Testangebote durch Unternehmen an ihre Beschäftigten nach Auffassung des Bundeskabinetts nicht ausreichte, hat das BAMS einen Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgelegt, der am Dienstag, 13.04.2021 im Kabinett beschlossen wurde.

Die geänderte Verordnung wird im Bundesanzeiger verkündet und tritt fünf Tage danach in Kraft. Dies soll möglichst kurzfristig geschehen, so dass mit Inkrafttreten der Verordnung in der 16. KW 2021 zu rechnen ist.

Neben der neuen Test-Angebotspflicht bleiben die bestehenden Corona-Arbeitsschutzregeln wie das Homeoffice-Angebot, das Erstellen von Hygienekonzepten, Abstandhalten, Lüften und Masken tragen unverändert bestehen. Alle Maßnahmen gelten vorerst bis 30. Juni 2021.

Folgende Änderungen in Bezug auf die Testangebote in Unternehmen sind geplant:

  1. Der Arbeitgeber hat seinen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.
  2. Den Beschäftigten, die einer höheren Gefährdung ausgesetzt sind, hat der Arbeitgeber mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.

Eine erhöhte Gefährdungslage besteht nach der Verordnung bei

  1. den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
  2. den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
  3. den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
  4. den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
  5. den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.

Für eine etwaige Kontrolle der Umsetzung ist vorgesehen, dass Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Nachweise über Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren sind. Laut BMAS reicht vorläufig als Nachweis der Bestellschein über die Bestellung der Testprodukte aus.

Die Arbeitgeber müssen die Tests nur zur Verfügung stellen - sie müssen aber nicht dokumentieren, dass ihre Beschäftigten diese auch in Anspruch nehmen. Es würde also ausreichen, den Beschäftigten einfach Selbsttests anzubieten und auszuhändigen.

Sollten die Unternehmen die Tests selbst durchführen bzw. werden den Beschäftigten Selbsttests angeboten, ist auf die gültige Zulassung der Testprodukte gemäß § 11 Absatz 1 Medizinproduktegesetz (MPG) zu achten.

Auf der Website des des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) werden die zugelassenen Testprodukte aufgeführt. Diese Liste wird laufend aktualisiert.

Kosten

Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber, so sieht es das BMAS vor.

Wie das Bundeswirtschaftsministerium betonte, können Unternehmen bei entsprechenden Umsatzeinbrüchen im Rahmen der Überbrückungshilfe III die Kosten für Schnelltests und Selbsttests als sogenannte "Kosten für Hygienekonzepte" geltend machen.

Wer kontrolliert die neue Angebotspflicht der Arbeitgeber?

Kontrollieren sollen die Umsetzung der Angebotspflicht die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder. Die Behörden "können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 Euro ahnden", erklärte das Ministerium (BMAS). Allerdings sieht das Bundeswirtschaftsministerium das anders. Dort heißt es: „Es sind keine Sanktionen gegen Unternehmen vorgesehen.“ Die Sache ist also noch unklar.

Testzeit = Arbeitszeit?

Der Änderungsentwurf trifft keine Aussagen dazu, ob die freiwillige Testung der Beschäftigten innerhalb der Arbeitszeit der Beschäftigten erfolgen soll oder nicht. Dies sollte im Rahmen betrieblicher Vereinbarungen geregelt werden. Es bietet sich an, die Testung vor Arbeitsantritt durchzuführen.

Testangebot ist nicht Testpflicht

Vielen Arbeitgebern gehen freiwillige Testangebote schon bisher nicht weit genug. Um einen Infektionsausbruch im Betrieb und damit einen hohen Krankenstand, Produktionsausfälle oder gar eine Betriebsschließung zu verhindern, wollen sie sämtliche Mitarbeiter regelmäßig vor Arbeitsbeginn testen lassen.

Die nun beschlossene Pflicht zum Angebot von Tests durch die Arbeitgeber ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Pflicht der Arbeitnehmer, sich testen zu lassen. Eine solche generelle Pflicht wurde durch das Bundeskabinett gerade nicht beschlossen. Ob Arbeitgeber ihre Beschäftigten zur Durchführung von Tests verpflichten können, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig, z. B., ob in den Bundesländern bereits eine Testpflicht für bestimme Berufsgruppen (Bsp.: Pflegebranche) besteht. Auch wird unterschiedlich gehandhabt, ob ein PCR-Test bzw. Antigen-Schnelltest erforderlich ist oder ob ein Selbsttest ausreicht.

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