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Regierungsentwurf für das Corona-Steuerhilfegesetz

[Update (18.05.2020) – 989. Sitzung des Bundesrates am 15.05.2020

Auf der letzten Sitzung des Bundesrates ist das Corona-Steuerhilfegesetz noch nicht verabschiedet worden. Der Bundesrat begrüßt zwar alle vorgesehenen Maßnahmen, hat jedoch zu § 2b UStG sowie zum Thema Kurzarbeitergeld noch punktuelle Ergänzungswünsche. Dabei geht es um die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für eine mögliche dezentrale Erfassung der Umsatzbesteuerung durch einzelne Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften von Bund und Ländern sowie um eine Verbesserung des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs beim Kurzarbeitergeld.

Ein konkreter Zeitplan, wann das Gesetz einschließlich der vom Bundesrat gewünschten Änderungen verabschiedet werden kann, ist derzeit noch nicht bekannt.

Der Bundesrat regt allerdings an, folgende weitere Maßnahmen zu prüfen:

  • Verbesserung der Verlustverrechnung durch Anhebung des Höchstbetrages für den Verlustrücktrag und Verlängerung des Rücktragszeitraums sowie Aussetzung der Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag
  • Verbesserungen der Abschreibungsbedingungen durch befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung, beschleunigte Abschreibung digitalisierungsrelevanter Innovationsgüter, Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter und Ausweitung des Investitionsabzugsbetrags sowie dessen Öffnung für immaterielle Wirtschaftsgüter
  • Schnelle und vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags
  • Absenkung der Gesamtsteuerbelastung für Kapitalgesellschaften von derzeit regelmäßig über 30 % auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau von 25 %, zum Beispiel durch Teilanrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer
  • Attraktivere Ausgestaltung der Begünstigung einbehaltener Gewinne für Personenunternehmen (Thesaurierungsbegünstigung) sowie Einführung einer Option für Personengesellschaften, sich wie Kapitalgesellschaften besteuern zu lassen
  • Ausweitung der steuerlichen FuE-Förderung durch deutliche Erhöhung des Fördervolumens
  • Senkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß
  • Ausweitung der steuerlichen Abzugsfähigkeit für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

sowie branchenbezogen

  • Einführung des reduzierten Umsatzsteuersatzes für die Personenbeförderung im Busverkehr und für Veranstaltungen, sofern letztere nicht bereits dem reduzierten Steuersatz unterliegen
  • Reduzierung der Biersteuerbelastung für kleinere Brauereien bis zu einer Gesamtjahreserzeugung von 200 000 Hektoliter Bier entsprechend der Regelung vor 2004
  • Aussetzung der Luftverkehrsteuer

Der Bundesrat bittet, entsprechende Maßnahmen in das angekündigte steuerliche Investitionsprogramm zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie aufzunehmen.]

 

Am 06.05.2020 ist der Regierungsentwurf für das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) veröffentlich worden. Darin werden die Themen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG), Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sowie Verlängerung des Rückwirkungszeitraums für Umwandlungen behandelt.

§ 2b UStG

Zu der Verlängerung des Optionszeitraums für § 2b UStG hatten wir bereits im Blogbeitrag vom 05.05.2020 informiert.

Senkung des Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie

Die temporäre Senkung des Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie war u.a. Gegenstand der Nachtsitzung der Großen Koalition am 22.04.2020, vgl. hierzu unseren Blogbeitrag vom 23.04.2020. Wie geplant, sieht der Regierungsentwurf vor, dass für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 7% gesenkt wird. Die Abgabe von Getränken ist davon, wie schon vermutet, ausdrücklich ausgenommen.

In der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, dass von dieser Maßnahme z. B. auch Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien profitieren, soweit sie verzehrfertig zubereitete Speisen verkaufen.

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld

Um einen Gleichlauf mit dem Sozialversicherungsrecht zu erreichen, werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 Sozialgesetzbuch (SGB) III nicht übersteigen, steuerfrei gestellt.

Dies gilt für Zuschüsse, die sich auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2021 enden. Die steuerfreien Zuschüsse unterliegen - wie auch das Kurzarbeitergeld - dem Progressionsvorbehalt, und sind daher in der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Beträge im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt zu melden.

Informationen zu Sozialversicherungsbeiträgen bei Kurzarbeitergeldbezug finden Sie in unserem Blogbeitrag vom 07.05.2020.

Rückwirkungszeitraum bei Umwandlungen

Durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist u.a. der Rückwirkungszeitraum in § 17 Abs. 2 Satz 4 Umwandlungsgesetz (UmwG) von acht auf zwölf Monate erweitert worden, sofern Anmeldungen zur Eintragung einer Umwandlung in das zuständige Register im Jahr 2020 erfolgen. Dabei handelt es sich um eine rein gesellschaftsrechtliche Regelung, die nur in Fällen der Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung von Körperschaften auf das Umwandlungssteuerrecht durchschlägt, vgl. hierzu unseren Blogbeitrag vom 27.04.2020.

Das Umwandlungssteuerrecht sieht dagegen für den Fall des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (§ 9 Satz 3 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)) sowie für Sacheinlagen in Kapitalgesellschaften (§ 20 Abs. 6 UmwStG) eigene Achtmonatsfristen vor. Diese Fristen sollen nun ebenfalls auf zwölf Monate verlängert werden, um einen Gleichlauf mit den durch das COVID-19-Gesetz verlängerten Fristen zu erreichen.

Die Verlängerung des Rückwirkungszeitraums gilt für Fälle, in denen die Anmeldung zur Eintragung oder der Abschluss des Einbringungsvertrags im Jahr 2020 erfolgt. Darüber hinaus ist eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung vorgesehen, durch die eine im COVID-19-Gesetz ermöglichte Verlängerung der temporären Erleichterungsregelung bis maximal zum 31.12.2021 auch wieder gleichlaufend im Umwandlungssteuerrecht umgesetzt werden kann.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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