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Reform des Stiftungsrechts – Referentenentwurf vom 28.09.2020 zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

Nach Jahren der Diskussion über eine Reform des Stiftungsrechts wurde nun mit dem Referentenentwurf vom 28.09.2020 ein Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung der derzeit noch auf Bundes- und Landesrecht verteilten Regelungen veröffentlicht.

Durch die bundesrechtliche Vereinheitlichung und Präzisierung des Stiftungsrechts könnten die verschiedenen landesrechtlichen Stiftungsregelungen nun weitgehend entfallen, sodass bestehende Rechtsunsicherheiten behoben werden. Der Gesetzentwurf sieht daher u. a. umfangreiche Regelungen zu Satzungsänderungen, Verwaltung des Stiftungsvermögens, Verbrauchsstiftungen, Zulegungen und Zusammenlegungen sowie zur Aufhebung der Stiftung vor.

Neben der Vereinheitlichung ist weiteres Kernstück der Reform die Einführung eines Stiftungsregisters, das mit dem Handelsregister vergleichbar auch Publizitätswirkung erhält, sodass die umständliche Ausstellung von Vertreterbescheinigungen und die Pflicht zur Eintragung der Stiftung in das Transparenzregister entfällt. Damit verbunden ist auch der neue Namenszusatz eingetragene Stiftung („e. S.“) oder eingetragene Verbrauchsstiftung („e. VS“). Nach einer Übergangsfrist sind auch bereits bestehende Stiftungen zur Eintragung verpflichtet.

Neu geregelt wird auch die Haftung der Stiftungsorgane. Insbesondere zu erwähnen ist die Einführung einer sog. Business-Judgement-Rule. Danach entfällt die Haftung, wenn ein Stiftungsorgan auf Grundlage angemessener Informationen annehmen durfte, zum Wohle der Stiftung zu handeln.

Zu kritisieren ist jedoch, dass auch im vorliegenden Gesetzentwurf die allgemeine gesetzliche Klausel zur „ungeschmälerten Erhaltung des Grundstockvermögens“ weiterhin nicht konkretisiert wird. Die ewige Diskussion, auf welchen Wert sich der Kapitalerhaltungsgrundsatz bezieht, wird dann leider weitergehen.

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