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Rechnungsadresse: Postalische Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers ausreichend

Eine lange erhoffte Rechtssicherheit für Rechnungsempfänger hat das BMF in einem aktuellen Schreiben geschaffen: Danach muss das leistende Unternehmen seine Lieferung oder Leistung nicht von der Adresse der Ausgangsrechnung erbracht haben. Vielmehr ist es ausreichend, wenn das leistende Unternehmen unter dieser Adresse erreichbar ist.

Geänderte BFH-Rechtsprechung zu Adressangaben in Rechnungen

Bereits in 2018 hat der BFH entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmens unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (vgl. Urteile vom 13.6. und 21.6.2018 (Az.: XI R 20/14 bzw. V R 25/15, dazu Vorbericht in PKF Nachrichten 1/2019). Danach reicht jede Art von Anschrift – einschließlich einer sog. Briefkastenanschrift – aus, sofern das leistende Unternehmen unter dieser Anschrift erreichbar ist. Dabei hatte der BFH in Anlehnung an den EuGH (Urteil vom 15.11.2017, Rs. C-374/16) ausgeführt, dass der Vorsteuerabzug die Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer erfordert. Entscheidend für die Prüfung des Kriteriums der Erreichbarkeit ist dabei der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung, wobei die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit den Leistungsempfänger trifft.

Zu beachten sind auch die etwas relativierenden BFH-Urteile vom 5.12.2018 (Az.: XI R22/14) und 14.2.2019 (Az.: V R 47/16): Im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung liegt die Nachweispflicht für die postalische Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers bei demjenigen, der den Vorsteuerabzug geltend machen will. Weiterhin muss der Rechnungsaussteller mit dem leistenden Unternehmen identisch sein.

BMF-Schreiben schafft Rechtssicherheit in der Praxis

Die Finanzverwaltung hat nun kürzlich mit BMF-Schreiben vom 13.7.2020 auf diese BFH-Rechtsprechung zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer sowie zum Rechnungsmerkmal der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers reagiert: Die vom BFH geprägten Grundsätze hat das BMF in die Abschn. 14.5 Abs. 2 und 15.2a Abs. 2 UStAE übernommen. Sie sollen auf alle offenen Fälle Anwendung finden.

Hinweis: Mit der Übernahme der BFH-Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung kommt es de facto zu einer Umkehrung der Beweislast. Der Nachweis, dass der leistende Unternehmer unter der auf der Rechnung angegebenen Adresse nicht erreichbar war, liegt somit bei einer späteren Überprüfung bei den Finanzbehörden.

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