Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Realisationszeitpunkt erhaltener Corona-Hilfen im Rechnungswesen

Die Corona-Pandemie hält uns alle in Atem. Viele Unternehmen, sowohl aus der Privatwirtschaft als auch aus dem öffentlichen Sektor, sind unmittelbar von Schließungen aufgrund eines Lockdowns betroffen, oder es ergeben sich durch die Schließungen negative Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit. Dies kann dazu führen, dass sowohl der Fortbestand des Unternehmens als auch die Beschäftigung der Mitarbeiter gefährdet sind.

Zur Unterstützung dieser Unternehmen sind verschiedene Hilfen aufgelegt worden. Neben der teilweisen Kompensation von Umsatzeinbußen sowie der Erstattung von Fixkosten (z.B. Außerordentliche Wirtschaftshilfe, Überbrückungshilfe) gibt es beispielsweise auch Hilfen, die im Zusammenhang mit der Kurzarbeitergeldverordnung (KugV) stehen. Die Antragsberechtigung in Bezug auf die einzelnen Liquiditätshilfen für ein Unternehmen ist im Einzelfall zu prüfen.

Aber zu welchem Zeitpunkt sind die Hilfen im Rechnungswesen zu erfassen, wenn ein Unternehmen förderfähig ist und die entsprechenden Hilfen erhält?

Der Hauptfachausschuss des IDW hat sich schon lange vor der Corona-Pandemie mit dem Thema „Finanzielle Zuwendungen der öffentlichen Hand“ beschäftigt (Stellungnahme HFA 1/1984). Diese Stellungnahme besagt, dass Zuwendungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, dann als Forderungen zu aktivieren sind, wenn am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Förderfähigkeit) und der erforderliche Antrag bereits gestellt ist, oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird. Besteht hingegen kein Rechtsanspruch, sind die Zuwendungen als Forderung zu aktivieren, wenn die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und spätestens bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses die Mittel ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt sind.

In seinem vierten Update des dritten Teils „Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und Prüfung“ nimmt das IDW konkret zu den Corona-Liquiditätshilfen Stellung. Aus Sicht des IDW erscheint es bei Vorliegen von besonderen Umständen des Einzelfalls, die die Bewilligung der Corona-Liquiditätshilfen als so gut wie sicher erscheinen lassen, sachgerecht, den Zeitpunkt der Bilanzierung des Anspruchs so zu bestimmen wie es für die Zuwendungen mit Rechtsanspruch erfolgt. Ob solche besonderen Umstände vorliegen ist im Einzelfall zu prüfen.

Bei kalendergleichem Geschäftsjahr bedeutet dies für die zeitraumbezogenen Hilfen, dass diese im Falle eines Rechtsanspruchs auf die entsprechende Förderung oder bei Vorliegen besonderer Umstände bereits im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 zu berücksichtigen sind, wenn sie das Jahr 2020 betreffen und das Unternehmen den Antrag bereits gestellt hat oder in naher Zukunft sicherstellen wird.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang