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Obligatorischer Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung: Erste höchstrichterliche Urteile zu tariflichen Regelungen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in zwei aktuellen Urteilen Hinweise zur Anwendung des obligatorischen Arbeitgeberzuschusses im Zusammenhang mit Tarifverträgen erteilt. Danach gilt: Regelt ein Tarifvertrag zur Altersversorgung aus dem Jahr 2008 einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung sowie Zusatzleistungen des Arbeitgebers zum umgewandelten Entgelt, können die Arbeitnehmer wegen der gesetzlichen Übergangsbestimmung einen Arbeitgeberzuschuss erst ab dem 1. Januar 2022 verlangen. Verweist zudem ein Haustarifvertrag aus dem Jahre 2019 auf diesen Tarifvertrag, ist ein Anspruch vor dem 1. Januar 2022 ebenfalls ausgeschlossen.

Sachverhalt

In zwei Verfahren stritten die Parteien über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, den obligatorischen Arbeitgeberzuschuss iHv. 15 vH des umgewandelten Entgelts bereits in den Jahren 2019 und 2020 zu zahlen.

Beide klagenden Arbeitnehmer wandelten auf der Grundlage eines Verbandstarifvertrags zur Altersversorgung Entgelt zu einem Pensionsfonds um. Der Arbeitgeber gewährte ihnen aufgrund des Tarifvertrags zusätzlich einen Altersvorsorgegrundbetrag. In dem einen Fall kam der Tarifvertrag aufgrund beidseitiger Tarifbindung zur Anwendung, in dem anderen aufgrund eines normativ anwendbaren Haustarifvertrags aus dem Jahre 2019, der auf diesen Tarifvertrag verwies.

Beide Klagen hatten vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Erläuterung

Nach der gesetzlichen Regelung können Arbeitnehmer seit dem Jahr 2019 einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgeltes von ihrem Arbeitgeber verlangen, soweit die Entgeltumwandlung über einen mittelbaren Durchführungsweg erfolgt (Pensionsfonds, die Pensionskasse oder Direktversicherung) und der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Beruht die Entgeltumwandlung auf einer Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurde („Altvertrag“), besteht der Anspruch jedoch erst ab dem 1. Januar 2022 (gesetzliche Übergangsbestimmung in § 26a BetrAVG1).

In dem entschiedenen Fall bewertete das BAG den Tarifvertrag zur Altersversorgung als einen „Altvertrag“, so dass ein Anspruch des klagenden Arbeitnehmers vor 2022 ausgeschlossen war. Der Tarifvertrag bildete eine kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung, die aufgrund der gesetzlichen Übergangsregelung frühestens zum 1. Januar 2022 einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss auslösen konnte.

Bei dem Haustarifvertrag, der hingegen erst im Jahr 2019 abgeschlossen worden war und somit grundsätzlich nicht als „Altvertrag“ galt, handelte es sich - so das Gericht - um eine kraft Gesetzes zugelassene Abweichung von der Arbeitgeberverpflichtung (vgl. § 19 Abs. 1 BetrAVG). Diese Norm ermöglicht ein Abweichen von der Verpflichtung auf Gewährung des Arbeitgeberzuschusses jedenfalls durch Tarifverträge, die nach dem 1. Januar 2019 abgeschlossen worden sind. Mit der Inbezugnahme des Haustarifvertrags im Jahr 2019 auf die von der gesetzlichen Verpflichtung abweichenden Regelungen des Tarifvertrags zur Altersversorgung sei der gesetzliche Anspruch abbedungen worden.
 

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 8. März 2022, Az.: 3 AZR 361/21; 3 AZR 362/21

1 Betriebsrentengesetz

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