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New Work etabliert neue typisierbare Fallgruppe für den steuerlichen Abzug von Umzugskosten

In dem Jahressteuergesetz 2022 ist der gesetzgeberische Wille zur Flexibilisierung der Arbeitswelt und deren Mobilität verankert worden. Daran knüpft nun das FG Hamburg mit Urteil vom 23.2.2023 - 5 K 190/22 zum Thema Umzugskosten als Werbungskosten an.

Die veränderte Arbeitswelt erfordert ein Umdenken hinsichtlich der Abgrenzung von beruflicher und privater Veranlassung von Umzugskosten. Die Notwendigkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers könnte sich als neue typisierbare Fallgruppe für die berufliche Veranlassung von Umzugskosten etablieren. Das FG Hamburg hat eine überwiegende berufliche Veranlassung von Umzugskosten infolge der durch den Umzug erstmals möglichen Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers gesehen.

Zum entschiedenen Einzelfall

Im entschiedenen Fall begehrten Eheleute die Anerkennung von Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die vermehrte Tätigkeit in der häuslichen Wohnung war zu Beginn der Büroschließung des Arbeitgebers seit März 2020 geschuldet. Die Eheleute arbeiteten seitdem im Wechsel am Esstisch. Mit Arbeitgeberwechsel im Juli 2020 stand dem Ehemann kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung. Erst durch den Umzug im Juli 2020 ermöglichten zwei räumlich getrennte Arbeitszimmer die ungestörte Arbeitstätigkeit beider Ehegatten.

Der Vergleich der Wohnverhältnisse zeigt eine deutliche Verbesserung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Die erstmalig eingerichteten Arbeitszimmer stellen jeweils den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dar. Die Verbesserung von Arbeitsbedingungen durch die Nutzung zweier Arbeitszimmer begründet somit eine berufliche Veranlassung des Umzugs.

Leitsatz

Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Eine solche Erleichterung kann wie im Streitfall auch anzunehmen sein, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können.

Hinweis

Eine Revisionsentscheidung des BFH bleibt abzuwarten. Vergleichbare Fälle können offengehalten werden, bis der BFH entschieden hat.

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