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Neuregelungen im Kommunalabgabengesetz NRW

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW (OVG) vom 17. Mai 2022 hat eine bisher weitverbreitete Vorgehensweise bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren als nicht zulässig erachtet. So wurde in vielen Fällen neben der Abschreibung der Vermögensgegenstände einer kostenrechnenden Einrichtung auf Wiederbeschaffungszeitwerte eine Nominalverzinsung des gesamten eingesetzten Kapitals vorgenommen. Dabei wurde es als zulässig erachtet, den Zinssatz aus dem 50-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten zu ermitteln und einen Zuschlag von 0,5 Prozentpunkten vorzunehmen.

Kernaussagen des OVG-Urteils vom 17. Mai 2022 sind insbesondere gewesen:

  • der sich aus dem 50-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz wird als nicht mehr angemessen erachtet und
  • der gleichzeitige Ansatz von Abschreibungen auf Wiederbeschaffungszeitwerte und die Nominalverzinsung des eingesetzten Kapitals sind nicht zulässig.

Für die gebührenrechnenden Einheiten ist durch das Urteil insbesondere mit Hinblick auf die Ermittlung von Eigen- und Fremdkapitalzinsen eine erhebliche Unsicherheit entstanden. Der Gesetzgeber hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes NRW veröffentlicht, der diese Unsicherheiten beseitigen soll.

So soll es nach der Änderung des KAG künftig zulässig sein:

  • als Basis für die kalkulatorischen Abschreibungen entweder die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Vermögensgegenstände oder aber deren Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen,
  • eine Nominalverzinsung des Fremdkapitals mit einem durchschnittlichen Fremdkapitalzinssatz vorzunehmen und
  • das Eigenkapital abzüglich des Abzugskapitals mit einem Nominalzinssatz zu verzinsen, der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergibt.

Daneben sieht der Gesetzesentwurf zur Harmonisierung mit gebührenrechtlichen Vorgaben anderer Bundesländer auch vor, dass zukünftig der sich durch verkürzte Nutzungsdauern ergebende zusätzliche Abschreibungsaufwand sowie außerordentliche Abschreibungen aufgrund des vollständigen Entfalls einer Restnutzungsdauer als Kosten in der Gebührenrechnung angesetzt werden dürfen.

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