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Neues zur Gesellschafterliste

Im zehnten Jahr nach der grundlegenden Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) zu der durch das MoMiG geschaffenen „neuen“ Gesellschafterliste eine Verordnung erlassen – die „Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste“ (sog. Gesellschafterlistenverordnung – GesLV) gilt seit dem 01.07.2018.

Anlass für die GesLV war nicht das Gesetzesjubiläum selbst, sondern zeitgemäß eine größere Transparenz und höhere Effektivität bei Vermeidung von Geldwäsche. Eigentlich wurden wir hierzu bereits im vergangenen Jahr mit einem neuen Publizitätsorgan, dem Transparenzregister, beglückt. Das BMJ hat darauf hingewiesen, dass bei dessen Einführung „die Chance für neue Bürokratie und Belastung der mittelständischen Unternehmen nicht genutzt wurde“. Umso dringender scheint es, das regulatorische Geflecht beim anderen Publizitätsorgan, dem Handelsregister, noch engmaschiger zu stricken.

Die Liste der Gesellschafter einer GmbH (§ 40 GmbHG), deren Pflege bis vor zehn Jahren eigentlich vorrangig nur lästig gewesen ist, wurde durch das MoMiG erheblich aufgewertet und ist für drei entscheidende Fragen ausschlaggebend:

  • Wer ist ein Gesellschafter (bzw. gilt als Gesellschafter)?
  • Wer haftet für eine rückständige Einlagezahlung?
  • Von wem kann gutgläubig eine GmbH-Beteiligung erworben werden, auch wenn der Verkäufer selbst kein Gesellschafter ist?

Die eintönige Gesellschafterliste sollte also für jeden GmbH-Geschäftsführer relevant sein, und jeder Gesellschafter muss im eigenen Interesse darauf achten, dass er korrekt und vollständig mit allen vorgeschriebenen Angaben in der Gesellschafterliste geführt wird.

Es ist also wichtig zu wissen, welchen Inhalt der Gesetzgeber für die Gesellschafterliste zwingend vorgibt.

Bereits im Herbst des vergangenen Jahres wurden die bis dato vorgeschriebenen Angaben zu Name, Wohnort und Geburtsdatum des Gesellschafters sowie zum Nennbetrag erweitert. Gefordert sind nun auch die Berechnung der prozentualen Beteiligung des Gesellschafters am Stammkapital sowie bei eingetragenen Gesellschaften nähere Angaben, die ihr Auffinden ermöglichen (z. B. Register und Registernummer), bei nicht eingetragenen Gesellschaften die Namen, Geburtsdaten und Wohnorte ihrer Gesellschafter. Ziel dieser gesetzlichen Erweiterung: Erhöhung der Transparenz. Zugleich sollte der Justizminister durch Rechtsverordnung nähere Details regeln.

Um es kurz zu machen: Geregelt werden im Wesentlichen drei Dinge – Art der Nummerierung, die (neue) Veränderungsspalte und die Angabe der prozentualen Beteiligung.

 

  1. Nummeriert wird ab jetzt fortlaufend in ganzen arabischen Zahlen (keine Buchstaben), geordnet nach Geschäftsanteilen oder nach Gesellschaftern, und nur im Falle der Teilung oder Neuschaffung von Geschäftsanteilen darf eine „Abschnittsnummer“ vergeben werden. „Verbrauchte“ Nummern dürfen grundsätzlich nicht neu belegt werden (Nummerierungskontinuität). Beispiel: Der Geschäftsanteil Nr. 1 wird in zwei Geschäftsanteile mit den zukünftigen Nummern 1.1 und 1.2 (nicht: 1.a und 1.b) geteilt. Die bisherige Nr. 1 fällt weg. Einzige Ausnahme: Es wird eine sog. Bereinigungsliste erstellt, weil die bisherige Nummerierung zu unübersichtlich geworden ist. Dann können die bisherigen Geschäftsanteile Nr. 1.1 und Nr. 1.2 zu Nr. 1 und Nr. 2 werden. Die notwendige „Verlinkung“ zur bisherigen Nummerierung erfolgt durch entsprechende Angaben in der Veränderungsspalte.
     
  2. Diese Veränderungsspalte ist ebenfalls ein Novum. Hierzu beweist der Verordnungsgeber sprachliche und regulatorische Differenziertheit: Eine Veränderungsspalte muss erstellt werden, wenn durch eine Bereinigungsliste die Geschäftsanteile neu nummeriert werden. Daneben gibt es Veränderungen, auf die in einer Veränderungsspalte hingewiesen werden sollte, nämlich bei Veränderungen, die den oder die Geschäftsanteil(e) selbst betreffen (Kapitalmaßnahmen sowie Einziehung, Teilung, Zusammenlegung und Übertragung von Geschäftsanteilen). Alle sonstigen mitteilungspflichtigen Tatsachen (insbesondere also die Person der Gesellschafter betreffend wie Namens- oder Wohnortänderung) können in der Veränderungsspalte eingetragen werden. Die Praxis wird zeigen, ob sich diese Unterscheidung zwischen obligatorischen und fakultativem Inhalt durchsetzt.
     
  3. Bei den Angaben zum Prozentsatz der Beteiligung ist eine Botschaft wichtig: Es darf gerundet werden!

    Zulässig ist die Rundung bis auf eine Dezimalstelle, ebenso allerdings das schlichte Weglassen aller Nachkommastellen bis auf eine Dezimalstelle. Dies führt natürlich leicht zu einer Gesamtbeteiligung aller Gesellschafter an der Gesellschaft von mehr oder von weniger als 100 %. Dieses mathematische fragwürdige Resultat ist aber ausdrücklich zulässig. Auch bei Kleinstbeteiligungen kennt der Verordnungsgeber keinen mathematischen Perfektionismus: Bei einer Beteiligung von weniger als 1 % reicht genau diese Angabe aus.

    Die mathematische Großzügigkeit kennt nur zwei Ausnahmen: Die Gesamtbeteiligung darf erst nach Addition der Einzelanteile gerundet werden – in Zeiten von Excel wohl kein Problem. Und durch Abrunden (wohl aber Aufrunden) bzw. Weglassen der Nachkommastellen darf nicht fälschlich eine Beteiligung von 0,0 %, 25,0 % oder 50,0 % gezeigt werden.

    Das erklärt sich aus der „Transparenz“: Es geht darum, grob die Beherrschungsverhältnisse über eine Gesellschaft zu markieren, d. h. im Zweifel eher „transparent“ als rechtlich exakt zu sein. Deswegen sind die Angaben zur prozentualen Beteiligung auch nicht unbedingt geeignet, zu erkennen, ob ein gesellschaftsvertraglich bestimmtes Quorum (z. B. für die Beschlussfähigkeit oder die Annahme eines Beschlussvorschlags) durch bestimmte Gesellschafter erreicht wird. Hier muss ggf. immer noch nachgerechnet werden.

Mit einem „run“ auf die Handelsregister zur Ergänzung bereits eingereichter Gesellschafterlisten ist übrigens nicht zu rechnen: Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht erst bei der nächsten Änderung mitteilungspflichtiger Tatsachen.

Fazit: Gewartet hat die Welt auf die GesLV wohl nicht. Interessanter wäre eigentlich die verbindliche Regelung z. B. der Eintragungsfähigkeit von Nießbrauch, der Verpfändung von Geschäftsanteilen oder einer Testamentsvollstreckung. Das ist aber auch eher Aufgabe des Gesetzgebers – es gibt immer etwas zu tun!

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