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Neues Verpackungsgesetz ab 2019

Am 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und löst die bisher geltende Verpackungsverordnung ab. Mit der Geltung des neuen Gesetzesrahmens ist ein grundsätzlicher Anspruch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) nach § 22 VerpackungsG geschaffen worden, ein angemessenes Entgelt für die Mitbenutzung ihrer Wertstoffhöfe und Einrichtungen der PPK-Sammlung zu verlangen.

Die bisher zu unklare Entgeltregelung in § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV war für unwirksam erklärt worden, weil es „an der normativen Festlegung von Bemessungsfaktoren zur Bestimmung des angemessenen Entgelts“ fehlte. Die inhaltliche Ausfüllung des Begriffs des angemessenen Entgelts, so das Bundesverwaltungsgericht, sei unzureichend.

Dieser Maßstab der Angemessenheit ist nun gesetzlich fixiert worden durch Verweis des VerpackG auf die in § 9 enthaltenen Grundsätze des Bundesgebührengesetzes (BGebG).

Kostenbegriff des Bundesgebührengesetzes

Danach sollen durch das Entgelt die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten gedeckt werden. Die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen sind ebenfalls hiervon umfasst. Aufgrund des Verweises auf § 3 (3) BGebG können dabei die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zulässigen Einzel- und Gemeinkosten angesetzt werden, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Kosten der Rechts- und Fachaufsicht sind ebenfalls hiervon umfasst.

Trotz der bestehenden Zurückhaltung der Systembetreiber, an den notwendigen Abstimmungsvereinbarungen zur Mitbenutzung von Wertstoffhöfen und Einrichtungen der PPK-Sammlung der öffentlichen Entsorgungsträger (örE) mitzuwirken, sollte die kommunale Abfallwirtschaft im eigenen Interesse die Bandbreite dieser gesetzlichen Vorgaben für sich ausloten.

Orientierungshilfe des DStGB empfiehlt gutachterliche Prüfung

Die vom Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) mit den Systembetreibern im Juni 2018 als Orientierungshilfe verabschiedeten Muster und Handreichungen bieten zu diesem Punkt hinsichtlich konkreter Umsetzung zwar Hinweise, aber keine ausformulierten Musterlösungen an.

Im Hinblick auf die zu erwartenden Diskussionen empfiehlt die Orientierungshilfe daher auch,

„die Gebührenrechtskonformität der Kalkulation durch einen vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragten und geeigneten Gutachter feststellen zu lassen.“ (S. 6, Anlage 2 der Hinweise zur Orientierungshilfe.)

Jeder kommunale Entsorger sollte sich im Vorfeld daher mit gutachterlicher Hilfe Klarheit darüber verschaffen, welche Kosten er in das vom Systembetreiber zu erhebende Entgelt einstellen kann oder soll. Die Kosten einer solchen Begutachtung sollten – wie die Orientierungshilfe angibt – von den Systembetreibern getragen werden.

Mehr zur gutachterlichen Prüfung solcher Kalkulationen lesen Sie hier.

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